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460 18 234

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2019 (460 18 234)

Basel-Landschaft · 2019-08-27 · Deutsch BL

Strafbare Handlungen gegen Leib/Leben

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist innert 20 Tagen seit der Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Art. 381 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ein Rechtsmittel ergreifen kann. Art. 382 Abs. 1 StPO regelt sodann die Legitimation der übrigen Parteien. Demnach ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beanstanden zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.____ nicht berücksichtigt habe. Damit habe sie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Befragung des Kindes sei eine Woche nach dem Vorfall vom 16. November 2016, also binnen nützlicher Frist erfolgt und von einer speziell ausgebildeten und äusserst erfahrenen Staatsanwältin nach den bestehenden und aktuellen Richtlinien und unter Beachtung aller Befragungstechniken durchgeführt worden. Überdies habe M.____, ein Spezialist der Kinder- und Jugendpsychiatrie die Befragung beaufsichtigt. C.____ spreche zwar kein perfektes Schweizerdeutsch, habe aber die Fragen verstanden und ihrem Alter entsprechend adäquat darauf geantwortet, was von M.____ bestätigt worden sei. Die Fremdsprachigkeit des Kindes spreche somit ebenfalls nicht gegen dessen Aussagetüchtigkeit. Die verbalen und nonverbalen Aussagen von C.____ an der Videobefragung vom 23. November 2016 seien stimmig und würden verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass sie ohne realen Erlebnishintergrund erfolgt oder auf Suggestion durch die Mutter zurückzuführen seien. Mit Bezug auf die Frage nach einem Glaubhaftigkeitsgutachten weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dies von keiner Partei beantragt worden und auch gar nie Thema in diesem Verfahren gewesen sei. Wenn die Vorinstanz die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als zwingend notwendig erachte, müsse sie diese ergänzende Beweismassnahme von Amtes wegen veranlassen. Die Aussagen von C.____ seien daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO zu würdigen, zumal es keinen Grund gebe, dem Kind die Aussagetüchtigkeit abzusprechen. Eventualiter sei allenfalls ein Glaubhaftigkeitsgutachten oder eine aussagepsychologische Würdigung der Aussagen von C.____ durch das Berufungsgericht einzuholen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aussagen von C.____ zu Recht, insbesondere mangels Glaubhaftigkeitsgutachtens, nicht berücksichtigt hat.

E. 1.2 In casu ist unbestritten, dass ein Kind, das sich eine eigene Meinung bilden und diese auch sachadäquat ausdrücken kann, zu allen das Kind berührenden Angelegenheiten anzuhören ist und daher auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens befragt werden darf (vgl. dazu Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; SR 0.107). Das Kind wird dabei als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Zudem sind zu seinem Schutz gegebenenfalls weitere Massnahmen zu beachten (vgl. Art. 154 StPO). Das Gericht hat die Aussagen des Kindes anlässlich des Beweisverfahrens zu würdigen ─ dies gehört zu den ureigensten und essenziellsten Aufgaben eines Gerichts ─ und bei dieser Gelegenheit auch die Glaubhaftigkeit derselben zu prüfen (vgl. dazu Jürg Bähler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 164 N 7 und 14). Bei der Würdigung der Aussagen hat das Gericht ─ nebst den allgemeinen verfahrensrechtlichen Anforderungen an verwertbare Beweisaussagen ─ dem Alter des Kindes, seinem Erinnerungsvermögen und seiner Kommunikationsfähigkeit, aber auch der Komplexität des streitigen Sachverhalts und allfälligen weiteren Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht hat überdies zu berücksichtigen, dass Kinder in besonderem Masse dem Einfluss ihrer engsten Bezugspersonen und anderer beteiligten Erwachsenen ausgesetzt sind. Bei Kindern im Vor- und Grundschulalter besteht nach den Erkenntnissen der forensischen Psychologie eine erhöhte Gefahr, dass sie ihre Angaben unbewusst der eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter grösserer Kompetenz auszurichten. Das Kind hält dabei seine Angaben, die es unbewusst der Erwartungshaltung der Erwachsenen angepasst hat (sog. fremdsuggestive Einflüsse), subjektiv für wahr (vgl. BGer 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002 = Pra 91 (2002) Nr. 99 E. 3.5 ff. sowie BGE 124 III 90 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit der befragten Person oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann gemäss Art. 164 Abs. 2 StPO eine ambulante Begutachtung anordnet werden, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt. Diese Bestimmung gilt auch für Auskunftspersonen (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Einholung eines Gutachtens drängt sich etwa dann auf, wenn die Beurteilung der Qualität einer Aussage von der Bewertung spezifischer Umstände bezüglich der zu befragenden Person abhängig ist, die ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Psychologie verlangen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nicht klar ist, ob ein Zeuge angesichts seines individuell-konkreten Entwicklungs- bzw. Geisteszustands überhaupt die Fähigkeit besitzt, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, oder wenn Anzeichen ernsthafter medizinischer oder psychischer Störungen vorliegen, welche die Aussagefähigkeit des Zeugen generell beeinträchtigen können ( Jürg Bähler , a.a.O. Art. 164 N 7). Eine Begutachtung ist zudem auch dann notwendig, wenn es um bruchstückhafte oder schwierig zu interpretierende Aussagen eines kleinen Kindes geht oder konkrete Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die einvernommene Person unter dem Einfluss eines Dritten steht (vgl. BGE 129 IV 179 = Pra 92 (2003) Nr. 217 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 = Pra 83 Nr. 93 E. 1c; und BGer 1P.8/2002 vom 5. März 2002 E. 4.3.1).

E. 1.3 C.____, die am 24. Oktober 2011 geboren wurde, war im Zeitpunkt des Vorfalls vom 16. November 2016 gerade fünf Jahre alt. Sie wurde am 23. November 2016, also genau eine Woche nach dem Vorfall, von einer bestens ausgebildeten, äusserst erfahrenen Staatsanwältin nach den geltenden Richtlinien und unter Beachtung der massgeblichen Befragungstechniken sowie in Anwesenheit des Spezialisten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft, M.____ (act. 935), einvernommen (act. 873 ff.). Es besteht daher überhaupt kein Zweifel daran, dass die Einvernahme von C.____ ─ entgegen der Auffassung der Verteidigung ─ zeitnah und nach allen Regeln der Kunst durchgeführt wurde. An dieser Stelle kann aufgrund der nachfolgend vorzunehmenden Würdigung der Aussagen des Kindes sodann vorweggenommen werden, dass C.____ während der Befragung selbst in keiner Weise, namentlich auch nicht durch irgendwelche Suggestivfragen, beeinflusst wurde. Die Einvernahme vom 23. November 2016 ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit stellt sich die Frage, ob es sonstige konkrete Gründe gibt, die gegen eine Verwertung der Aussagen von C.____ sprechen, insbesondere ob ─ wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird ─ eine anderweitige Beeinflussung des Kindes ersichtlich ist.

E. 1.4 Im vorliegenden Fall gibt es in der Tat einige Punkte, die einer unbesehenen Verwertung der Angaben von C.____ entgegenstehen. So treffen die verschiedenen Hinweise der Vor-instanz, nämlich einerseits auf das Alter des Mädchens und die unbestreitbare Tatsache, dass Kinder generell in besonderem Masse beeinflussbar sind und andererseits auf den Umstand, dass sich C.____ seit dem Vorfall vom 16. November 2016 bis zur Einvernahme am 23. November 2016 durchgehend in der Obhut ihrer Mutter, also der Privatklägerin in diesem Verfahren, befunden habe und daher eine Beeinflussung, ob gewollt oder ungewollt, durch ihre wohl wichtigste Bezugsperson besonders naheliege, allesamt zu. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass C.____ bereits vor den Ereignissen vom 16. November 2016 bei ihrer Mutter lebte, zumal sie bei der Scheidung ihrer Eltern gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Y.____ vom 12. Mai 2015 zwar unter die gemeinsame elterliche Sorge, jedoch unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden war (act. 69 f.). Das Mädchen wohnte demnach bei der Privatklägerin, war also vorwiegend mit ihr zusammen und sah den Vater lediglich im Rahmen des Besuchsrechts. Aufgrund dieser Tatsache ist unbestreitbar von einer systembedingten starken Bindung zur Mutter und damit von einer instinktiven, automatischen und nicht vermeidbaren Parteinahme für diese auszugehen. Das hat aber zur Folge, dass ein gewisses Risiko einer strukturellen Beeinflussung nicht von der Hand zu weisen ist. Es ist sodann aktenkundig, dass C.____ bei der Erstbefragung der Privatklägerin durch die Polizei im Kantonsspital in X.____ sowie bei der forensisch-medizinischen Untersuchung ihrer Mutter dabei war (act. 743 und act. 801) und daher mitbekam, was ihre Mutter über den Vorfall erzählte. Die Privatklägerin ging nach dem Vorfall um 14:54 Uhr zur Notfallstation des Kantonsspitals X.____ (act. 703). Die rechtsmedizinische Begutachtung erfolgte dann um 21:20 Uhr (act. 797) und dauerte ─ gemäss Angaben der Privatklägerin ─ bis ca. 23:30 Uhr (act. 857). Während dieser Zeit, also mehr als 8 Stunden, waren die Übergriffe des Beschuldigten und die dadurch bewirkten Verletzungen immer wieder Thema. Es ist deshalb davon auszugehen, dass C.____ die Ausführungen der Privatklägerin über die Ereignisse mehrfach mitanhörte und miterlebte, wie ihre Mutter die einzelnen Handlungen des Beschuldigten schilderte. Trotz dieser Anhaltspunkte, die zweifelsohne für eine Beeinflussung durch die Privatklägerin sprechen, darf ─ nach Ansicht des Kantonsgerichts ─ die Aussagetüchtigkeit von C.____ nicht einfach ohne konkrete Würdigung ihrer Angaben unbesehen und unter blossem Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens notwendig gewesen wäre, von vorneherein in Abrede gestellt werden. Die von der Vorinstanz versäumte Würdigung der Aussagen von C.____ ist als eine der zentralen Aufgaben jedes Gerichts nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren nachzuholen.

E. 1.5 Anlässlich der Videoeinvernahme vom 23. November 2016 machte C.____ als Auskunftsperson und nach der bei Kinderbefragungen üblichen Zeugenbelehrung (act. 873 und act. 877 RN 14 ff.) folgende Angaben: "Ich ha gse so ehm Papi … nach Hause do … und denne hets ich brüellt und denne Mami het gschraue und Papi au und denn ich au ... Mami denn het Türe zuegmacht denn Mami denn Papi het gmacht e so (zeigt wie Papi den Fuss in die Türe gemacht hat) ... Ja, nid zuemacht Mami. Und denne … ich ha no brüellt und Mami het gseit wotsch uf de Papi go oder nid … ich ha gseit nid. Denn Mami het … Türe zuegmacht, nei Türe ufegmacht denne … Papi het gschraue. Und denne Mami Papi mit Mami het so gmacht (zeigt Würgegriff) ... Jo, denn het gmacht (zeigt an die Wand) Ehm drei Mol het Papi bum bum bum uf das döt (zeigt nochmal auf die Wand). Und denn drei Mol uf em WC, drei Mol ..." (act. 881 f. RN 122 ff., act. 911 ff. und act. 927). Auf entsprechende Nachfrage hin gab C.____ zu Protokoll: "Jä, Und denn Mami het gseit drei Mol nei, und denne ehm ich ha gschraue, viel, und denn ehm Mami het so gseit drei Mol ehm … (überlegt) denn het gmacht Papi uf däm dött ehm ich ha gse uf däm Papi Mami het het Kopf do gmacht (Armschlaufe) und denn Papi het gmacht e so …" (act. 883 RN 147 ff.). C.____ formte dabei mit ihrem rechten Arm eine Schlaufe und zeigte, wiederum auf Nachfrage der einvernehmenden Staatsanwältin hin, wie ihre Mutter in den Schwitzkasten genommen wurde (act. 915 ff. und act. 927). Sie erklärte dazu weiter "… Papi so het gmacht, denn Mami het gseit ehm lo lo ... het gseit ehm eh lass mi in Ruhe. Und denne Mami het gseit drei Mol Polizei chunnt und denn denn (unverständlich) Mami denn denn Papi het het s nach Hause … Denn Mami isch in Notfall cho …" (act. 883 RN 159 ff.). Auf die Frage der Staatsanwältin, wie ihre Mutter nach dem Vorfall ausgesehen habe, wies C.____ auf drei Stellen an ihrem Kopf hin (act. 919) und führte dazu aus "… Döt het gha ehm ... e so e rundi öpis …" (act. 883 RN 177 ff.). Nach weiteren Fragen der Staatsanwältin erzählte C.____ schliesslich noch Folgendes: "Und Mami isch am Bode gheit denn Papi het e so (verdreht rechtes Bein) gmacht uf em Mami ..." (act. 887 RN 293 f. und act. 923).

E. 1.6 Zu dieser auszugsweisen Wiedergabe des Wortprotokolls der Videoeinvernahme vom 23. November 2016 ist zunächst Folgendes festzuhalten: C.____ berichtete auf spontane, lebendige und zum Teil recht detaillierte, geradezu exakte Art und Weise über den Vorfall vom 16. November 2016. Zudem untermalte sie ihre Schilderungen immer wieder sehr anschaulich mit Gesten. So zeigte das Kind z.B. wie ihr Vater den Fuss in die Türe gestellt, wie er ihre Mutter am Hals gepackt und ihren Kopf dreimal ─ hier zeigte C.____ mit ihren Fingern die Zahl drei ─ an die Wand geschlagen habe. Sie machte sodann wiederholt und auf imponierende Weise vor, wie ihr Vater die Mutter in den Schwitzkasten genommen und die Armschlaufe zusammengezogen habe (act. 915 ff. und act. 927). Die Angaben von C.____ sind klar, flüssig und verständlich. Auch wenn sie die deutsche Sprache damals noch nicht so gut beherrschte, konnte das Mädchen in der Regel ihre Darstellung der Ereignisse doch recht genau und ihrem Alter entsprechend zum Ausdruck bringen. Diese Einschätzung entspricht denn auch derjenigen des Spezialisten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft, M.____, der bestätigte, dass C.____ die Fragen verstanden und ihrem Alter entsprechend adäquat darauf geantwortet habe (act. 935). Die im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Fremdsprachigkeit des Kindes kann daher nicht zur Begründung der fehlenden Aussagetüchtigkeit herangezogen werden. Es handelt sich auch nicht um bruchstückhafte, zusammenhanglose oder schwierig zu interpretierende Aussagen, die Anlass für das Einholen eines Gutachtens geben würden. Schliesslich gibt es auch keinerlei Anzeichen für eine generelle Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Mädchens aufgrund einer ernsthaften medizinischen oder psychischen Störung, so dass auch in dieser Hinsicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht zwingend notwendig ist.

E. 1.7 Insgesamt wirken die Aussagen von C.____ auf den ersten Blick authentisch und durchaus erlebnisbasiert. Bei genauer Betrachtung und Analyse ihrer Angaben ergeben sich jedoch einige nicht erklärbare Unstimmigkeiten. So zeigte C.____ etwa wie ihr Vater den Fuss in die Türe gestellt habe, um zu verhindern, dass diese von der Mutter geschlossen wurde, schilderte danach sehr genau, wie ihr Vater den Kopf der Mutter an die Wand geschlagen habe, nämlich indem er sie am Hals gepackt und ihren Kopf genau dreimal gegen die Wand gestossen habe. Bei dieser Schilderung fällt auf, dass C.____ den von ihrer Mutter mehrfach beschriebenen Kopfstoss des Beschuldigten (act. 743, act. 847 RN 125 ff. und act. S137) überhaupt nicht erwähnte. Es stellt sich angesichts der sonst recht detaillierten Aussagen ohnehin die Frage, wo sich das Kind in welchem Stadium der Übergriffe genau aufgehalten hatte. C.____ gab darauf zunächst keine präzise Antwort und erklärte dann auf die erneute diesbezügliche Nachfrage, dass sie in der Stube gewesen sei (act. 885 RN 204 ff. und RN 241 ff.; act. 891 RN 396 ff.). Dies entspricht der Darstellung des Beschuldigten. Bei seiner Einvernahme vom 28. November 2016 zeichnete er in der Skizze, die zur Veranschaulichung der Situation angefertigt wurde, die Position seiner Tochter beim Esstisch im Wohnzimmer auf (act. 977). Gemäss Skizze der Privatklägerin (act. 865) muss ihre Tochter hingegen neben bzw. leicht hinter ihr gestanden sein. Dies erweist sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen als nicht sehr wahrscheinlich. Zum einen hätte sie diesfalls den zuvor erwähnten Kopfstoss ihres Vaters sicher gesehen und erwähnt. Es hätte sodann die latente Gefahr bestanden, dass C.____ durch die Übergriffe des Beschuldigten ungewollt in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, weil sie aufgrund ihrer Position beim Gerangel ihrer Eltern im Wege gestanden wäre. Zum anderen spricht auch ihr Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall gegen ein hautnahes Erleben der Angriffe auf die Mutter. C.____ verhielt sich nämlich anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung der Privatklägerin freundlich und zugewandt und zeigte augenscheinlich kein ängstliches oder apathisches Verhalten (act. 801), was angesichts der gemäss Anklageschrift geschilderten, ziemlich gewalttätigen Handlungen des Beschuldigten sehr merkwürdig und nicht nachvollziehbar erscheint. Selbst wenn jedoch von der Version der Privatklägerin auszugehen wäre, so hätte C.____ auch hinter ihrer Mutter stehend kaum sehen können, wie der Vater seinen Fuss in die sich schliessende Türe stellte. Davon ausgehend, dass sich die Wohnungstüre ─ wie üblich ─ gegen innen öffnet, wurde die Sicht auf den Fuss des Beschuldigten mit dem Schliessen der Türe durch die Privatklägerin ja gerade verdeckt. Es kann daher gar nicht sein, dass C.____ diesen Teil des Vorfalls selber gesehen, also mit eigenen Augen wahrgenommen hatte. Desgleichen wird das Kind auch die Schlussphase des Streits, nämlich das Verdrehen des Beins der Privatklägerin, kaum direkt beobachtet haben, weil diese letzte Episode gemäss Anklageschrift vor der Wohnungstüre im Hausflur erfolgt sein soll und ─ mangels diesbezüglicher Hinweise der Parteien ─ nicht davon auszugehen ist, dass C.____ ihren Eltern während der tätlichen Auseinandersetzung nachgelaufen war. Die Aussagen des Kindes erweisen sich sodann in weiteren Punkten nicht als schlüssig. So erscheint es erstaunlich, dass C.____ ─ exakt gleich wie ihre Mutter ─ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe den Kopf der Privatklägerin dreimal an die Wand geschlagen. Es ist wiederum nicht sehr wahrscheinlich, dass sie diesen Vorgang, der wohl höchstens ein paar Sekunden gedauert haben wird, so genau mitverfolgen und die Anzahl der Schläge nachzählen konnte. Die Schilderungen der verschiedenen Phasen des Streits, die zwar lebhaft mit einer eindeutigen und auffälligen Gestik verstärkt werden, wirken gerade wegen der mehrfachen Wiederholung der einzelnen veranschaulichenden Handbewegungen insgesamt monoton und stereotyp. Seltsam ist sodann, dass C.____ nichts vom Blut gesehen hatte, das von ihrer Mutter mehrfach erwähnt wurde (act. 847 RN 126, act. 849 RN 159 und act. 855 RN 316). Nachdem sie geschildert hatte, wie der Vater das Bein ihrer Mutter verdreht habe, erzählte das Kind, dass sie auf das WC gegangen sei, dass ihre Mutter dann ebenfalls ins WC gekommen sei und ihr Gesicht gewaschen habe. Auf die wiederholte Frage der Staatsanwältin, ob ihr im Gesicht der Mutter etwas aufgefallen sei, gab C.____ zunächst keine Antwort und erklärte plötzlich ohne konkreten Zusammenhang, dass ihr Mami dann geschlafen habe (act. 889 RN 318 ff.). Diese Angabe kann ebenfalls nicht zutreffen resp. muss sich auf einen anderen Vorfall beziehen, weil ja die Privatklägerin bekanntlich unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. November 2016 zur Notfallstation im Kantonsspital X.____ ging. Schliesslich steht die Authentizität der Angaben von C.____ auch aufgrund ihres Verhaltens während der Videoeinvernahme in Frage. Sie wirkte nämlich ─ wie bereits bei der Untersuchung ihrer Mutter unmittelbar nach dem Vorfall ─ locker, aufgestellt und keineswegs ─ wie eigentlich nach solchen Erlebnissen von einem kleinen Kind zu erwarten wäre ─ bedrückt oder verstört, sondern erzählte sehr gelassen von den einzelnen Übergriffen ihres Vaters. C.____ zeigte währenddessen kaum Emotionen und brachte auch nie zum Ausdruck, dass der Vorfall oder einzelne Sequenzen davon bedrohlich gewesen wären oder ihr die Reaktionen des Vaters zumindest zeitweise Angst eingejagt hätten. Stattdessen beschrieb sie ganz ruhig und ohne ersichtliche Empathie für ihre Mutter die einzelnen Handlungen des Beschuldigten, als ob es um die Erzählung einer Geschichte ging, die sie persönlich nicht wirklich betraf. Dabei wirkten gerade ihre Gesten, die in der Regel für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, eher übertrieben und mit ihrem sonstigen besonnen und angesichts des Erlebten erstaunlich distanzierten Verhalten während der Schilderungen nicht kompatibel. Die Art und Weise, wie C.____ über den gesamten Vorfall berichtete, stimmt auch schlichtweg nicht mit ihren eigenen Angaben und denjenigen der Privatklägerin überein, wonach das Kind immer wieder geweint habe und sehr verängstigt gewesen sei (vgl. dazu die Aussagen von C.____ act. 881 RN 122 f. und RN 133, act. 883 RN 147, act. 885 RN 193 sowie die Aussagen der Privatklägerin act. 849 RN 154 und RN 158 ff., act. 855 RN 316 sowie act. S135).

E. 1.8 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Angaben von C.____ wegen ihrer Gestik prima vista zwar authentisch wirken, bei genauer Betrachtung jedoch auch viele Ungereimtheiten und ungeklärte Fragen auftauchen. Besonders ungewöhnlich ist die Diskrepanz zwischen dem Inhalt ihrer Schilderungen, nämlich den doch recht massiven Übergriffen des Beschuldigten und dem Verhalten des Kindes während der Einvernahme. Ins Auge sticht sodann die Tatsache, dass die Aussagen des Mädchens im Kerngehalt verblüffend exakt mit den Ausführungen der Privatklägerin übereinstimmen (Fuss in Türe gestellt; am Hals gepackt; Kopf genau dreimal an die Wand geschlagen; mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten genommen; Bein verdreht), obwohl C.____ ─ wie zuvor dargelegt ─ einzelne Sequenzen davon gar nicht gesehen haben konnte. Es stellt sich daher die Frage, ob das Mädchen wirklich nur über selber Erlebtes berichtete oder unbewusst die Darstellung ihrer Mutter wiedergab. Der Privatklägerin wird damit keineswegs unterstellt, dass sie das Kind in irgendeiner Weise direkt und absichtlich beeinflusst hätte. Vielmehr ist hier nochmals auf die oben bereits erwähnte mutmassliche systembedingte Parteilichkeit eines kleinen Kindes sowie auf die Tatsache hinzuweisen, dass C.____ nicht nur die Befragung ihrer Mutter durch die Polizei, sondern auch die medizinische Untersuchung derselben im Kantonsspital miterlebte. Daher erscheint eine heute nicht mehr genau eruierbare Suggestion als durchaus wahrscheinlich. Es geht also nicht um eine das Kind bewusst oder unbewusst manipulierende Einflussnahme durch eine Drittperson, die im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens herausgefiltert resp. aufgeklärt werden könnte. Damit steht aber ─ angesichts der unter Ziff. 1.6 bereits erwähnten fehlenden Voraussetzungen ─ abschliessend fest, dass es im vorliegenden Fall keine Gründe für die Einholung eines Gutachtens gibt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten demnach ─ entgegen der Auffassung der Vorinstanz ─ keineswegs zwingend notwendig war. Dies hat nun aber nicht zur Folge, dass die Depositionen des Kindes als solche ohne Begutachtung zu Beweiszwecken zugelassen werden müssten. Aufgrund der gesamten dargelegten Umstände erweisen sich die Unklarheiten und Zweifel vielmehr als derart gross, dass ─ dies als weiteres Fazit ─ auf die Aussagen von C.____ nicht abgestellt werden kann. Insofern kommt das Kantonsgericht im Ergebnis zur gleichen Schlussfolgerung wie die Vorinstanz, dass nämlich die Angaben der Tochter der Parteien auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Damit stellt sich die Frage nach den Aussagen der Privatklägerin. Zu prüfen ist mithin, ob aufgrund ihrer Angaben vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden kann.

E. 2 Im Einzelnen wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 in den nachfolgenden Punkten angefochten: Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung sowie die Landesverweisung von 5 Jahren. Die zu Gunsten der Privatklägerin auf Fr. 2‘000.-- festgesetzte Genugtuungssumme ist nicht mehr bestritten. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche inklusive die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als einfache Körperverletzung werden vom Beschuldigten ebenfalls akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der einfachen Körperverletzung hinsichtlich des Vorwurfs, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, sowie den Freispruch von der Anklage der Drohung und der Anstiftung zum falschen Zeugnis. Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann, dass der Beschuldigte wegen der massiven Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin und der Tatsache, dass sie an der Grunderkrankung Morbus Gaucher leidet, nicht nur der mehrfachen einfachen Körperverletzung, sondern darüber hinaus auch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und für all diese Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wird. Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Landesverweisung von 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht wird. Die Privatklägerin beanstandet ebenfalls das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf, ihr den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben. Der Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Anstiftung zum falschen Zeugnis wird von der Privatklägerin hingegen nicht angefochten. Sie verlangt aber wie die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Zudem beansprucht sie anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- eine solche von Fr. 4‘000.--. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als einfache Körperverletzung sowie die Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht bestritten sind. Alle übrigen Punkte des strafgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2018 stehen hingegen zur Disposition und sind damit Gegenstand des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, dass nicht bloss eine fakultative, sondern eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und zwar für die Dauer von insgesamt 10 Jahren gegen den Beschuldigten auszusprechen sei. Die Anklagebehörde weist zur Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Beschuldigte bereits dreimal einschlägig vorbestraft und die Rückfallgefahr daher gross sei. Sein Verhalten während des Strafverfahrens, insbesondere die Tatsache, dass er sich nur mässig an die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten habe, zeige ebenfalls, dass der Beschuldigte keinen Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung habe. Er sei zudem finanziell schlecht integriert, immer wieder arbeitslos und habe bisher nicht einmal den Unterhalt für seine Tochter bezahlt. Aus all diesen Gründen sei als Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Landesverweisung von 10 Jahren angezeigt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung aus. Da die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt indessen nicht durchgedrungen und der Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs lediglich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt worden ist, fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Was die Dauer der Landesverweisung anbelangt, so erscheint es angezeigt, sich erst dann mit diesem Punkt auseinanderzusetzen, wenn die im vorliegenden Fall ebenfalls zur Diskussion stehende Frage, ob an der Landesverweisung festgehalten werden kann, geklärt ist.

E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt nämlich seinerseits, dass auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wird. Zur Begründung macht er zunächst geltend, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz willkürlich sei, weil sie die Tatsache, dass er seine Tochter nicht oder sogar nie mehr sehen könne, ungenügend berücksichtigt habe. Es sei illusorisch, wenn das Strafgericht davon ausgehe, dass er im Falle einer Landesverweisung sein Besuchsrecht weiterhin wahrnehmen könne. Im Weiteren habe das Strafgericht zu Unrecht festgestellt, dass die Heirat in P.____ ein Beweis für seine mangelnde Integration sei. Dazu führt der Beschuldigte aus, dass er zum einen gar nicht in P.____ geheiratet, sondern dort lediglich ein Fest für die Verwandten seiner Braut veranstaltet habe und dass er zum anderen frei entscheiden dürfe, wo er heiraten wolle. Es sei ausserdem sehr fragwürdig, wenn ihm die Aussage, dass P.____ seine Heimat sei, zum Nachteil gereiche. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern höchstens für die private Sicherheit der Privatklägerin darstelle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte sodann auf die Frage nach den Auswirkungen einer Landesverweisung, dass diesfalls für ihn eine Welt zusammenbrechen würde. Seine Familie, also seine Mutter, seine neue Ehefrau und seine Tochter würden in der Schweiz leben. In V.____ habe er nur eine ältere Tante und deren Sohn. Er könne in V.____ nicht arbeiten und habe auch kein Haus dort. Ausserdem spreche er gar kein v.____, sondern nur z.____ (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3). Den Rügen des Beschuldigten ist vorab entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur eingehend mit den verschiedenen Interessen des Beschuldigten und der Öffentlichkeit auseinandergesetzt und diese gegen einander abgewogen hat, sondern sich auch sehr wohl und ausführlich mit der Vater-Kind-Beziehung befasst und genau diese Frage selber als die schwerwiegendste bezeichnet hat. Das Strafgericht wies im Übrigen - wie oben dargelegt - darauf hin, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch eine Landesverweisung zwar erschwert werde, jedoch namentlich angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten nicht unmöglich sei. Was die Heirat des Beschuldigten in P.____ anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht als Zeichen mangelhafter Integration des Beschuldigten in der Schweiz betrachtet hat, sondern bloss als Beweis für eine immer noch bestehende Verbindung zu seinem Heimatland. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern höchstens für die private Sicherheit der Privatklägerin darstelle, ist des Weiteren entgegenzuhalten, dass es bei der Landesverweisung um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 32) und damit auch um die Einhaltung der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze. Der Beschuldigte verkennt offenkundig, dass mit jedem strafrechtlich relevanten Übergriff gegen seine frühere Ehefrau auch eine Verletzung der hiesigen Rechtsordnung einhergeht. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass gerade auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, insbesondere dann wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und E. 3.3).

E. 2.3 Trotz dieser Ausführungen ist in Anbetracht der seit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten positiven Entwicklung des Beschuldigten im vorliegenden Fall von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Wie zuvor bei der Strafzumessung unter Ziff. 3.3 dargelegt, ist der Beschuldigte wieder erwerbstätig und zudem darum bemüht, seine Schulden zumindest teilweise abzuzahlen. An die offenen Unterhaltsbeiträge hat er nachgewiesenermassen bereits insgesamt Fr. 8'000.-- bezahlt. Es ist sodann aufgrund des Schreibens der G.____-AG vom 14. August 2019 davon auszugehen, dass der Beschuldigte die noch offenen Unterhaltsforderungen in den kommenden Monaten vollumfänglich abbezahlen wird. In wirtschaftlicher Hinsicht erscheint die Situation des Beschuldigten somit nicht mehr als derart prekär wie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann nach Auffassung des Kantonsgerichts diverse Punkte anders zu gewichten. Zunächst spricht die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz gegen eine Landesverweisung (vgl. BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3 = Pra 108 (2019) Nr. 70). Der Beschuldigte ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen. Er lebt seither in diesem Land, spricht die deutsche Sprache akzentfrei, verkehrt auch mit Schweizer Kollegen und ist damit - wie bereits die Vorinstanz einräumte - gesellschaftlich in der Schweiz integriert. Zu berücksichtigen sind sodann die familiären Bindungen zur Schweiz, insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und seine Tochter C.____ in der Schweiz wohnt. Der nunmehr wieder regelmässige Kontakt zu seinem Kind ist nicht nur generell für die Vater-Tochter-Beziehungen von grosser Bedeutung. Im vorliegenden Fall scheint auch C.____ selber ein offenkundiges eigenes Interesse an den Treffen mit ihrem Vater zu haben, zumal der für die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zuständige Beistand in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2018 festhält, dass eine starke gegenseitige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter bestehe und C.____ wiederholt erklärt habe, wie wichtig ihr der Kontakt zum Vater sei. Was schliesslich die im erstinstanzlichen Urteil noch als erheblich bezeichnete Rückfallgefahr des Beschuldigten betrifft, so ist in Anbetracht, dass er sich in zwei Kursen zur Vermeidung von häuslicher Gewalt entsprechende Strategien angeeignet hat, die er in Zukunft hoffentlich im eigenen Interesse auch einsetzen wird, diesbezüglich ebenfalls von einer positiven Entwicklung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte - zumindest soweit bekannt - nur gegen seine frühere Ehefrau handgreiflich geworden ist, weshalb auch aufgrund dieser Feststellung darauf vertraut werden darf, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Aufgrund der dargelegten veränderten Umstände erscheint eine Landesverweisung als Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr angezeigt. Ausserdem fällt die Abwägung der divergierenden Interessen zu Gunsten des Beschuldigten aus. Damit ist in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und das erstinstanzliche Urteil in diesem Sinne zu korrigieren. Der Vollständigkeit halber ist hier anzufügen, dass sich die Frage nach der angemessenen Dauer dieser Massnahme definitiv erübrigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die vom Beschuldigten beantragte Entfernung des Berichts des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 20. April 2017 aus den Akten nicht angezeigt. F. Zivilklage 1. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zu einer Zahlung von Fr. 4‘000.-- verurteilt wird. Zur Begründung macht die Privatklägerin in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. Oktober 2018 zunächst geltend, dass sie nicht zum ersten Mal Opfer physischer Angriffe durch den Beschuldigten geworden sei. Aufgrund des Besuchsrechts, das ihrem Ex-Mann zustehe, sei sie sodann auch inskünftig gezwungen, hinsichtlich der Belange der gemeinsamen Tochter einen minimalen Kontakt mit ihm aufrecht zu erhalten, dies obwohl seine Machtdemonstrationen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Privatklägerin weist im Weiteren darauf hin, dass der Beschuldigte den erneuten Angriff auf sie als Bagatelle abgetan habe und selbst die von ihm anerkannte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.-- bis heute noch nicht bezahlt habe, weshalb sein diesbezügliches Zugeständnis ein rein taktisches Vorgehen seinerseits darstelle. Die beantragte Genugtuung sei angesichts der anhaltenden Belastung und des nachhaltigen Einflusses der erfolgten Übergriffe auf ihre Lebensqualität angemessen. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, generell Anspruch auf Unterstützung und kann zudem laut Art. 2 lit. e OHG die Ausrichtung einer Genugtuung beantragen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt. Die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 47 OR und Art. 49 OR) kommen dabei sinngemäss zur Anwendung (Art. 22 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR ist der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung wiederum von der Schwere der Verletzung abhängig. Je intensiver oder eben schwerer die erlittene Unbill auf das Opfer eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Bei der Bemessung der konkreten Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar zum OR I, 7. Aufl. 2019, Art. 47 N 20 und Art. 49 N 16). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten zweimal gegen die Wand gestossen wurde und sich dabei jeweils den Kopf anschlug. Sie erlitt dadurch verschiedene Läsionen und Schürfungen am Kopf (vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 3). Die Tathandlungen des Beschuldigten wurden angesichts dieser Verletzungen als mehrfache einfache Körperverletzung qualifiziert. Die weiteren von der Privatklägerin geschilderten Übergriffe konnten nicht nachgewiesen werden. Nicht relevant für die Festsetzung der Genugtuung ist der Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund der gemeinsamen Tochter weiterhin in Kontakt mit dem Beschuldigten bleiben muss. Dies gilt auch für ihren Einwand, wonach die Anerkennung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- bloss aus taktischen Gründen erfolgt sei und der Beschuldigte selbst diesen Betrag nicht bezahlt habe. Diesbezüglich ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mittlerweile die gesamte erstinstanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 2'000.-- anerkannt und auch bezahlt hat. In Anbetracht, dass die Privatklägerin keine schweren Verletzungen erlitten hat und auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die für eine höhere Genugtuung sprechen, erscheint die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. G. Kosten 1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Antrag, lediglich eine Geldstrafe auszusprechen, unterliegt. Mit seinem Antrag, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, obsiegt er jedoch, weshalb seine Berufung teilweise gutzuheissen ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung der Privatklägerin sind demgegenüber vollumfänglich abzuweisen, da sie mit keinem ihrer Anträge durchdringen. Dieser Ausgang des Verfahrens hat sich dem Antrag des Beschuldigten entsprechend auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid auszuwirken. Gemäss Ziffer 8 des Urteilsdispositivs wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, im Umfang von 4/5 dem Beschuldigten und im Umfang von 1/5 dem Staat auferlegt. Da der Beschuldigte nun aber mit seiner Berufung teilweise obsiegt hat, erscheint eine Verteilung der erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis 2/3 zulasten des Beschuldigten und 1/3 zulasten des Staates angezeigt. Desgleichen ist die in Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vorgemerkte Beteiligung an den Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls von 4/5 auf 2/3 zu reduzieren. Das Strafgerichtsurteil ist in diesem Sinne zu ändern. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12‘100.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von 1/3 dem Beschuldigten und im Umfang von 2/3 dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist sodann dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 5‘733.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 287.50 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 463.60, total somit Fr. 6‘484.45, aus der Staatskasse zu entrichten, wobei der Beschuldigte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Staat 1/3 dieser Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist schliesslich der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 3‘350.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.05 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 269.10, total somit Fr. 3‘764.15, aus der Staatskasse zu entrichten.

E. 2.4 Im vorliegenden Fall steht - wie bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegt wurde - sodann fest, dass die von der Privatklägerin geschilderten Verletzungshandlungen anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. November 2016 (act. 787) in einigen wichtigen Punkten nicht bestätigt werden konnten. So gab es laut IRM-Gutachten vom 28. März 2017 keine Hinweise auf einen heftigen Kick gegen die Stirn der Privatklägerin sowie das daraus resultierende Nasenbluten (act. 803). Es wurden auch keine Hauteinblutungen festgestellt, die für eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals gesprochen hätten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Fehlen solcher Marken eine entsprechende Gewalteinwirkung generell nicht ausschliesse (act. 805). Zum geltend gemachten Verdrehen des Fusses führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchung zwar noch nicht vorliegen würden, weshalb über den weiteren Verlauf auch keine Aussagen gemacht werden könnten. Wenn der Verdacht auf eine Läsion im Bandapparat des linken Sprunggelenks aber bestätigt würde, könne jetzt schon gesagt werden, dass auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsunterlagen eine derartige Verletzung sehr häufig durch Rotation des Beins im Stehen bei einem auf dem Boden fixierten Fuss eintrete. Die Entstehung im Rahmen einer aktiven Drehung des gesamten Beins sei hingegen unwahrscheinlich (act. 809). Es ist zusammenfassend somit festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin in genau denjenigen Punkten nicht durch das IRM-Gutachten gestützt werden, die auch vom Beschuldigten bestritten sind. Angesichts dieser Umstände ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - wie bereits im erstinstanzlichen Urteil - von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen: Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal gegen eine Wand gestossen und sie sich dabei jeweils den Kopf angeschlagen hat. Die weiteren vorgeworfenen Handlungen, also der Kopfstoss, das Halten im Schwitzkasten und das Verdrehen des Fusses, sind nicht hinreichend nachgewiesen. Mit Bezug auf die von keiner Partei angefochtene rechtliche Würdigung dieser Handlungen als einfache Körperverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Strafgerichtsurteil S. 11). Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin, die eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklageschrift verlangen, sind in diesem Punkt demnach abzuweisen.

E. 3 Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). B. Angeklagter Sachverhalt und erstinstanzliche Beurteilung 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 werden dem Beschuldigten mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung vorgeworfen. Konkret geht es um eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, die am 16. November 2016, um ca. 14:15 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und seiner früheren Ehefrau, A.____, in bzw. vor deren Wohnung stattfand. Der Beschuldigte war an diesem Nachmittag am Wohnort seiner geschiedenen Ehefrau an der W.____-Strasse, in X.____, erschienen, um die gemeinsame, bei der Mutter lebende, fünfjährige Tochter C.____ zwecks Ausübung seines Besuchsrechts abzuholen. Dabei entbrannte zwischen dem Beschuldigten und A.____ ein Streit, weil der Beschuldigte an der Bekleidung seiner Tochter Anstoss nahm. Im Verlaufe der Diskussion über die angemessene Kleidung für C.____ schrie der Beschuldigte seine Ex-Frau an, sie solle die Fresse halten und drohte, dass er sie umbringen werde. Das Kind begann zu weinen und wollte nicht mehr zum Vater gehen, worauf der Streit eskalierte und sich der Beschuldigte, der bis dahin noch vor der Türe stand, Zutritt zur Wohnung verschaffte, indem er seinen linken Fuss in die Türe stellte und diese mit seinem Arm aufstiess. In der Wohnung trat er so nah an A.____ heran, dass seine Stirn fast die Stirn seiner Ex-Frau berührte, packte sie am Nacken und stiess mit seiner Stirn an die ihrige. A.____ bekam sofort Nasenbluten. C.____ schrie im Verlaufe der Auseinandersetzung: "Lass mein Mami in Ruhe, läng sie nicht an, Du kannst gehen". Der Beschuldigte packte seine Ex-Frau derweilen mit der rechten Hand an ihrem Hals, hielt sie fest und stiess ihren Kopf dreimal gegen die Wand zwischen Wohnungsflur und Küche. A.____ stiess den Beschuldigten weg, worauf er sie abermals mit einer Hand am Hals packte und ihren Kopf seitlich an den Türrahmen der WC-Türe schlug. A.____ wurde es schwarz vor den Augen und sie konnte einen Moment nichts mehr sehen. Als sie wieder klar zu sehen vermochte, schrie sie den Beschuldigten an und beschimpfte ihn mit dem Ausdruck "hurenverdammter Wixer". Daraufhin packte der Beschuldigte A.____ am rechten Oberarm unmittelbar oberhalb des Ellbogens und nahm die sich wehrende A.____ in den Schwitzkasten, indem er ihren Oberkörper zwischen seinem Arm und seinem Körper einklemmte und die Armschlaufe zuzog. A.____ stiess den Beschuldigten gegen die Wand neben dem WC und schaffte es, von ihm wegzukommen. Dieser packte in der Folge noch einmal ihren Kopf und stiess ihn absichtlich seitlich dreimal gegen die Küchenwand. Weil A.____ befürchtete, der Beschuldigte werde weitermachen, versuchte sie erfolglos, ihn aus der Wohnung zu stossen, indem sie ihn an seiner Jacke festhielt. Der Beschuldigte zog A.____ daraufhin aus der Türe. Im Hausflur verpasste ihm A.____ eine Ohrfeige und stiess ihn weg. Sie schlug dann mit dem Ellbogen an die Türe und fiel seitlich auf den Boden im Hausflur. Als sie am Boden lag, verdrehte ihr der Beschuldigte den Fuss, eventualiter das Bein. All dies tat der Beschuldigte mit Wissen und Willen, A.____ zu verletzen. Schliesslich drohte der Beschuldigte A.____, dass er mit ihr noch nicht fertig sei. A.____ wurde durch diese Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Während der ganzen Auseinandersetzung beschimpfte der Beschuldigte seine Ex-Frau zudem als "Stück Scheisse" und sagte "halt Deine Fresse Du Nutte" zu ihr. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift zudem vorgeworfen, sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, weil er den Kopf von A.____, die an der Grunderkrankung Morbus Gaucher (verminderte Gerinnbarkeit des Blutes bzw. Blutgerinnungsstörung) leidet, mehrmals an eine Wand bzw. einen Türrahmen geschlagen habe, was angesichts der erwähnten gesundheitlichen Vorbelastung seiner Ex-Frau zu einer schweren Schädigung ihres Körpers bzw. ihrer körperlichen Gesundheit hätte führen können. Zu guter Letzt wird dem Beschuldigten eine Anstiftung zum falschen Zeugnis vorgehalten, weil er in der Zeit vom 16. November 2016, 14:40 Uhr, bis 17. November 2016, 13:10 Uhr, seine damalige Verlobte D.____ bewusst dazu angestiftet habe, bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin wahrheitswidrig zur erwähnten Auseinandersetzung vor bzw. in der Wohnung seiner Ex-Frau auszusagen. Für den detaillierten Sachverhalt wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie auf die Ergänzung zur Anklageschrift vom 8. Mai 2018 verwiesen (act. S73 ff.). 2. Das Strafgericht führte in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 zunächst aus, dass auf die Aussagen von C.____ nicht abgestellt werde, weil ihre Aussagetüchtigkeit fraglich sei. Die Gefahr einer Fremdbeeinflussung sei derart gross, dass auf das Erstellen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht hätte verzichtet werden dürfen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Schilderungen des Vorfalls seitens A.____ durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 28. März 2017 in wichtigen Punkten nicht gestützt würden und deshalb von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen sei, der zugegeben habe, seine Ex-Frau zweimal gegen eine Wand gestossen zu haben, wobei sie sich jeweils den Kopf angeschlagen habe. Der Vorwurf, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, sei nicht nachgewiesen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erachtete das Strafgericht im Weiteren die Beschimpfung seiner Ex-Frau als "Stück Scheisse" als erstellt. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung ging die Vorinstanz jedoch von einer Aussage gegen Aussage-Situation aus und wies überdies daraufhin, dass sich A.____ anlässlich der Hauptverhandlung gar nicht mehr an die Drohung erinnert habe. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte vom besagten Vorwurf freizusprechen. Mit Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung hielt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, der Beschuldigte sei sich zwar bewusst gewesen, dass A.____ aufgrund der vorbestehenden Grunderkrankung vulnerabler als ein gesunder Mensch gewesen sei. Er habe jedoch nicht genau gewusst, welche weitreichenden Konsequenzen die Schläge für die Gesundheit von A.____ haben könnten. Bei den Übergriffen des Beschuldigten sei zudem nicht von einem Gewaltexzess auszugehen, zumal nur erstellt sei, dass er seine Ex-Frau zweimal gegen die Wand gestossen und sie dabei den Kopf angeschlagen habe. Es sei zwar nicht bekannt, welche Kraft er dabei aufgewendet habe. Die Stösse des Beschuldigten seien indessen als solche nicht ohne weiteres geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Daran vermöge auch der Umstand, dass A.____ an der vorbestehenden Grunderkrankung Morbus Gaucher leide, nichts zu ändern. Der Beschuldigte habe nicht mit einer lebensgefährlichen Verletzung als Folge seines Handelns rechnen müssen, weshalb ihm ein auf die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung gerichteter Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Er sei deshalb von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht ging schliesslich mit Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zum falschen Zeugnis zunächst davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Verlobten D.____ vor derer Einvernahme als Zeugin zwar eine Absprache hinsichtlich der Aussagen, die sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen sollte, erfolgt sein müsse. Damit stehe aber noch keineswegs fest, wer die Initiative für diese Falschaussagen gehabt habe. Während die Staatsanwaltschaft glaube, dass der Beschuldigte seine Verlobte hierzu angestiftet habe, sei auch denkbar, dass er ihr nach dem Vorfall lediglich von der tätlich geführten Auseinandersetzung berichtet habe und D.____ sodann von sich aus die Initiative ergriffen resp. ihm anerboten habe, zu seinen Gunsten auszusagen. Sie habe, wie der Beschuldigte auch, ein offensichtliches Interesse daran, dass er möglichst glimpflich aus dieser Geschichte hinauskomme (vgl. Strafgerichtsurteil S. 7 ff.). C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

E. 3.1 Das Strafgericht beschloss, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe zu vollziehen seien, weil dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden müsse. Er sei dreimal einschlägig vorbestraft. Der zu beurteilende Vorfall habe sodann lediglich ein halbes Jahr nach Ablauf der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2014 gesetzten zweijährigen Probezeit stattgefunden. Unter diesen Umständen müsse für die Verneinung einer Schlechtprognose eine grundlegende Änderung in den Lebensverhältnissen sowie in der Einstellung des Beschuldigten zu seiner Tat verlangt werden. Solche Veränderungen seien indessen nicht zu erkennen. Der Beschuldigte habe keine Arbeitsstelle und seine finanzielle Situation sei sehr prekär. Er bagatellisiere nach wie vor seine wiederholten gewalttätigen Übergriffe auf seine Ex-Ehefrau, gebe ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe, wobei der Beschuldigte die sich über mehrere Jahre hinwegziehende häusliche Gewalt ausklammere, und vertrete vor Strafgericht die Auffassung, dass er kein Gewaltproblem habe. Im Weiteren sei der Beschuldigte den gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft nicht vollumfänglich nachgekommen und habe insbesondere gegen die Auflage des Zwangsmassnahmengerichts, die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei E.____ fortzusetzen, verstossen (Strafgerichtsurteil S. 19 f.).

E. 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug darf jedoch nicht auf Grund einer bloss unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (BGE 115 IV 81 E. 2a). Verlangt wird vielmehr eine innere und dauerhafte Besserung des Beschuldigten. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Besserung eingetreten ist, sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Dass sich dabei die Länge des Verfahrens im Ergebnis zugunsten des Beschuldigten auswirken kann, darf nicht zu einer Ablehnung des bedingten Strafvollzugs führen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 42 N 38 ff.).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund diverser Unterlagen, die der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht einreicht, von einer solchen inneren und dauerhaften Besserung auszugehen. So ergibt sich aus dem Zwischenzeugnis der F.____ vom 30. August 2019, dass der Beschuldigte seit dem 2. August 2018 im Bereich Produktion in dieser Firma angestellt ist und per 1. August 2019 zum Shiftleader befördert wurde. Gemäss der Bestätigung der F.____ vom 18. Juli 2019 beträgt der Bruttolohn aufgrund dieses Funktionswechsels ab 1. August 2019 neu Fr. 4'130.-- (80%) zuzüglich Sonderzulage von Fr. 1'033.-- (20%). Damit steht zunächst einmal fest, dass der Beschuldigte seit einem Jahr wieder erwerbstätig ist und sich seine Situation in beruflicher Hinsicht seit dem erstinstanzlichen Urteil eindeutig verbessert hat. Es besteht zudem die berechtigte Hoffnung, dass die bis anhin schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten insgesamt bereinigt werden kann. Mit Schreiben vom 14. August 2019 bestätigt nämlich die G.____-AG, dass sich der Beschuldigte in einer gerichtlichen, am 1. Oktober 2018 definitiv bewilligten Nachlassstundung befinde. Es sei geplant, dass der Beschuldigte mit monatlichen Rückstellungen von Fr. 1'000.-- über 53 Monate die privilegierten Forderungen von rund Fr. 22'200.-- zu 100% und die Forderungen in der 3. Klasse von rund Fr. 136'700.-- im Umfang von 15% tilgen werde. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte - wenn auch erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung - immerhin einen Betrag von insgesamt Fr. 8'000.-- an die offenen Unterhaltsbeiträge auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt hat. Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschuldigten ist sodann zu erwähnen, dass er im Frühjahr 2018 seine Freundin D.____ geheiratet hat. Auf entsprechende Frage gibt der Beschuldigte vor Kantonsgericht zu Protokoll, dass er in seiner neuen Beziehung noch nie gewalttätig geworden sei. Er schäme sich für die Übergriffe gegen seine Ex-Frau. Er habe sich damals nicht im Griff gehabt. Seither habe er aber in zwei Kursen betreffend häuslicher Gewalt Praktiken gelernt, die er anwenden könne und ausserdem sei er allgemein ruhiger geworden. Was den Kontakt zu seiner Tochter anbelangt, so erklärt der Beschuldigte dazu, dass er sie einmal pro Woche jeweils am Donnerstagnachmittag sehe und dass sie im Sommer mit ihm und seiner neuen Frau nach Z.____ in die Ferien gekommen sei. Das Verhältnis zu seiner Tochter sei gut und mittlerweile könne er auch mit seiner Ex-Frau wieder gut reden. Das Besuchsrecht resp. die Übergabe von C.____ erfolge trotzdem immer noch mit Hilfe eines Beistands (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3 f.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 bestätigt der für die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zuständige Beistand, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter eine starke gegenseitige Verbindung bestehe und C.____ wiederholt erklärt habe, wie wichtig ihr der Kontakt zum Vater sei. Aufgrund all dieser neuen und mit entsprechenden Belegen untermauerten Umstände kann von einer positiven Entwicklung des Beschuldigten ausgegangen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist die Voraussetzung eines zukünftigen Wohlverhaltens resp. einer guten Prognose in casu erfüllt, sodass eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bewilligen. Da sich der Beschuldigte offensichtlich erst unter dem Eindruck des Strafgerichtsurteils um eine konkrete Verbesserung seiner gesamten Situation bemüht hat und seine positive Entwicklung deshalb von sehr kurzer Dauer ist, erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, die Probezeit für den bedingten Strafvollzug auf die nach Art. 44 Abs. 1 StGB maximal zulässige Dauer von 5 Jahren festzusetzen. Die Geldstrafe bleibt hingegen unbedingt vollziehbar. Schliesslich ist hier anzumerken, dass die mit Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2018 (act. S291 f.) verlängerten Ersatzmassnahmen mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben sind. E. Landesverweisung 1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Zur Begründung wies das Strafgericht zunächst auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017 hin. Nach diesem Entscheid könne die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB prinzipiell auch bei leichten Delikten ausgesprochen werden, insbesondere wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen Wiederholungstäter handle. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, müssten aber in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen sei, neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten der beschuldigten Person auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung der beschuldigten Person in ihrem Herkunftsland berücksichtigt werden (KGE 460 17 66 E. 4.3 f. ). Im konkret zu beurteilenden Fall handle es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter. Die neuen von ihm begangenen Übergriffe auf ihre körperliche Integrität seiner früheren Ehefrau seien nicht mehr als leichtwiegend einzustufen. Es müsse beim Beschuldigten von einer erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte, insbesondere gegen seine Ex-Frau, ausgegangen werden. Daher bestehe ein gewichtiges Interesse der Gesellschaft daran, den Beschuldigten über eine Landesverweisung an der Begehung neuer Straftaten auf schweizerischem Territorium zu hindern (Strafgerichtsurteil S. 20 f.). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob es überwiegende Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gebe. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung wies das Strafgericht darauf hin, dass der Beschuldigte im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen sei und seither hier lebe. Gesellschaftlich könne er als integriert bezeichnet werden, er spreche die deutsche Sprache akzentfrei und verkehre auch mit Schweizer Kollegen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei jedoch von einer mangelhaften Integration auszugehen. Der Beschuldigte verfüge über keinen Berufsabschluss. Zudem habe er erhebliche Schulden angehäuft. Im Betreibungsregisterauszug seien per 28. März 2017 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 125‘342.95 verzeichnet und bis zur Selbstdeklaration vom 10. Dezember 2017 sei dieser Schuldenberg auf insgesamt Fr. 135‘829.75 angewachsen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte sodann erklärt, dass er die Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau bis jetzt nicht bezahlen könne. Wegen der Trennung von ihr sei er ins Chaos gestützt, aus dem er immer noch nicht draussen sei. Er könne momentan auch nichts zurückbezahlen, weil seine neue Ehefrau noch in der Ausbildung sei. Er könne zurzeit nicht einmal die Krankenkassenbeiträge begleichen. Seine Schwester müsse ihn finanziell unterstützen. So zahle sie ihm z.B. das Fitnesscenter, das Fr. 40.-- pro Monat koste. Er hoffe aber, ab Oktober 2018, wenn die jetzige Ehefrau die Ausbildung beendet habe und den vollen Lohn verdiene, mit seinem Lohn die Schulden binnen drei Jahren abzubezahlen. Angesichts dieser Feststellungen und Ausführungen erklärte die Vorinstanz, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten desolat sei und er offensichtlich nicht fähig oder nicht willens sei, aus eigener Kraft etwas daran zu ändern. Sein Ziel, die Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen, müsse als unrealistisch bezeichnet werden. Der offensichtlich fehlende Realitätsbezug lasse die Erwartung, der Beschuldigte werde in Zukunft in der Lage sein, seine Finanzen auf eine gesunde Basis zu stellen, als durch nichts gerechtfertigte vage Hoffnung erscheinen. Die Vorinstanz wies sodann weiter darauf hin, dass der Beschuldigte einen intakten Bezug zu seiner Heimat habe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben soweit möglich einmal pro Jahr nach V.____ reise, sondern insbesondere auch daraus, dass er seine neue Ehefrau D.____ dort geheiratet habe. Dies sei nicht unerheblich, weil es sich gerade bei der Heirat um ein prägendes Ereignis für jeden Menschen handle. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass sich die zukünftigen Ehegatten hierfür einen Ort aussuchen würden, zu dem sie keinen tieferen Bezug hätten. Der Beschuldigte bezeichne V.____ selber als seine Heimat, während sein aktueller Wohnort U.____ - gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht - seine zweite Heimat sei. Dass seine neue Ehefrau Schweizerin sei und ihre Ehe durch eine Landesverweisung auf eine harte Probe gestellt werde, könne angesichts des Umstands, dass beide Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat mit dieser Konsequenz hätten rechnen müssen, nicht als besondere Härte bezeichnet werden. Als schwerwiegendste Frage bei der Beurteilung, ob dem Beschuldigten die Rückkehr nach V.____ zugemutet werden könne, bezeichnete die Vorinstanz indessen die Tatsache, dass er Vater eines Kindes mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei. Der Beschuldigte versuche zwar seiner Tochter C.____ ein guter Vater zu sein und sein Besuchsrecht auch regelmässig wahrzunehmen. Allerdings verkenne er, dass eine Vaterschaft nicht nur bedeute, dem Kind Zuwendung entgegenzubringen und mit ihm etwas zu unternehmen, sondern auch eine finanzielle Verpflichtung beinhalte, welcher er bis anhin nicht nachgekommen sei. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sein sollte, seiner Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich nachzukommen, so wäre es doch durchaus zumutbar gewesen, zumindest Teilzahlungen zu leisten. Immerhin habe sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Hochzeit einen zehntägigen Aufenthalt in V.____ geleistet und sei auch sporadisch nach V.____ in die Ferien gereist, wobei er eine solche Reise auch für den Sommer 2018, offenbar zum ersten Mal in Begleitung seiner Tochter C.____, geplant habe. Angesichts seiner finanziellen Situation erscheine schliesslich auch das Fitnesscenterabo für Fr. 40.-- pro Monat als unnötige Ausgabe. Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass die Zuneigung des Beschuldigten zu seiner Tochter ihn nicht daran gehindert habe, vor deren Augen ihre Mutter mehrmals zu schlagen. Aufgrund der gesamten Beziehungsgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass es auch bei zukünftigen Treffen, namentlich zwecks Ausübung des Besuchsrechts, erneut zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf seine Ex-Frau kommen werde, zumal er nicht anerkenne, ein Gewaltproblem zu haben. Ein weiterer gewalttätiger Übergriff des Beschuldigten auf die Mutter von C.____ würde die Beziehung zu seiner Tochter jedoch schwerer belasten als eine temporäre räumliche Trennung. Unter diesem Aspekt erscheine eine räumliche Trennung von Vater und Tochter sogar im Interesse beider zu sein, da sie dem Beschuldigten ermögliche, die Tragweite der von ihm begangenen Taten und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Tochter zu verstehen. Für C.____, die miterlebt habe, wie der eigene Vater die Mutter schlug und aufs Übelste beschimpfte, werde sich eine Trennung auch entlastend auswirken, da sie diesfalls davon ausgehen dürfe, dass es in Zukunft keine derartigen Konflikte zwischen ihren nächsten Bezugspersonen geben werde. Der Beschuldigten könne seine Tochter jederzeit über die modernen Kommunikationskanäle kontaktieren und C.____ könne ihren Vater in V.____ besuchen. Eine Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung sei also auch bei einer Landesverweisung nicht unmöglich. Insgesamt könnten die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass angesichts des leicht- bis mittelschweren Tatverschuldens und der vom Beschuldigten ausgehenden erhöhten Rückfallgefahr eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen sei (Strafgerichtsurteil S. 21 ff.).

Dispositiv
  1. B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Bezug auf den Vorwurf, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, von der Anklage der Drohung und der Anklage der Anstiftung zum falschen Zeugnis freigesprochen.
  2. B.____ wird gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen .
  3. B.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, A.____ Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu schulden. B.____ wird verurteilt, A.____ weitere Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird er verurteilt, auf den gesamten Betrag von Fr. 2‘000.-- einen Zins zu 5% seit dem 17. November 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
  4. Die beschlagnahmte Herrenjacke wird mit dem Einverständnis von B.____ zur Vernichtung eingezogen.
  5. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von Fr. 4‘473.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
  6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 16‘072.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtkasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 4/5 dieser Kosten zurückzubezahlen.
  7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen im Umfang von 4/5 zulasten von B.____ und im Umfang von 1/5 zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt.
  8. …." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin in den Ziffern 1, 3, 7 und 8 wie folgt neu gefasst: "1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren , unter Anrechnung der vom 17. November 2016 bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  9. (aufgehoben)
  10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 16‘072.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 2/3 dieser Kosten zurückzubezahlen.
  11. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen im Umfang von 2/3 zulasten von B.____ und im Umfang von 1/3 zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt." Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 bestätigt. II. Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 12‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 12‘100.--, gehen im Umfang von 1/3 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von 2/3 zulasten des Staates. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 5‘733.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 287.50 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 463.60, total somit Fr. 6‘484.45, aus der Staatskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 1/3 dieser Kosten zurückzubezahlen. V. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 3‘350.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.05 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 269.10, total somit Fr. 3‘764.15, aus der Staatskasse entrichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2019 (460 18 234) Strafrecht Einfache Körperverletzung, etc. Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokatin Susanna Marti, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Strafbare Handlungen gegen Leib/Leben Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 wurde B.____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der vom 17. November 2016 bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.--, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei Nichtbezahlen, verurteilt (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Bezug auf den Vorwurf, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, von der Anklage der Drohung und von der Anklage der Anstiftung zum falschen Zeugnis wurde der Beschuldigte freigesprochen (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils). B.____ wurde im Weiteren gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils). Mit Bezug auf die Zivilforderung wurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung behaftet, A.____ Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu schulden. Er wurde überdies dazu verurteilt, A.____ weitere Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen und zudem auf den gesamten Betrag von Fr. 2‘000.-- einen Zins von 5% seit dem 17. November 2016 zu leisten. Die Mehrforderung wurde abgewiesen (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Die beschlagnahmte Herrenjacke wurde mit dem Einverständnis von B.____ zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils). Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von 4/5 dem Beschuldigten und im Umfang von 1/5 dem Staat auferlegt und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Beschuldigte zur Zurückzahlung von 4/5 der amtlichen Verteidigungskosten verpflichtet wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 6 - 8 des erstinstanzlichen Urteils). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldige mit Schreiben vom 18. Mai 2018 Berufung an. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) meldete ihrerseits mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge ein: "1. Es sei der Schuldspruch in Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 teilweise aufzuheben und der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der Drohung sowie der Anstiftung zum falschen Zeugnis zu verurteilen.

2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 Abs. 2 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen.

3. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 aufzuheben.

4. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren anstatt für eine Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

5. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 vollumfänglich zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

6. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 7 des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Staat die gesamten Kosten der Verteidigung in der Höhe von CHF 16'072.55 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen.

8. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Staat das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2018 liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer angemessenen Geldstrafe zu verurteilen.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

3. Es sei auf eine fakultative Landesverweisung zu verzichten.

4. Eventualiter sei, im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, auf eine obligatorische Landesverweisung infolge eines Härtefalls zu verzichten.

5. Es sei der Beschuldigte bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Höhe von CHF 1'000.-- auszurichten, während die darüber hinausgehende Zivilforderung abzuweisen sei.

6. Unter o/e Kostenfolge." C. Mit Eingabe vom 8. August 2018 erklärte daraufhin die Privatklägerin Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschuldigte in Gutheissung der Anschlussberufung und in teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichts BL vom 16.5.2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts BL vom 16.5.2018 zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17.11.2016, zu bezahlen.

3. Es sei der Privatklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge." Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), vom 9. August 2018 wurde den Parteien Gelegenheit zur Begründung ihrer Rechtsbegehren eingeräumt und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Sandro Horlacher resp. der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Susanna Marti als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Des Weiteren wurde verfügt, dass über den Verfahrensantrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2018, wonach der Bericht des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 20. April 2017 aus den Akten zu entfernen sei, im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte zunächst die Privatklägerin die Begründung ihrer Anschlussberufung ein. Die Begründung der Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft erfolgten sodann beide mit Schreiben vom 26. Oktober 2018. E. Die Staatsanwaltschaft teilte in der Folge mit Schreiben vom 29. November 2018 mit, dass sie zurzeit auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten verzichte und sich erst an der Berufungsverhandlung dazu äussern werde. Die Privatklägerin und der Beschuldigte nahmen demgegenüber mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 resp. mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 schriftlich zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei Stellung. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass über den ergänzenden Verfahrensantrag des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2018, es seien die Aufnahmen der Videobefragung von C.____ vom 23. November 2016 samt dem dazugehörenden Protokoll aus den Akten zu entfernen, im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde. Die Parteien und ihre Rechtsvertretungen wurden sodann zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgeladen - die Teilnahme der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung wurde als fakultativ erklärt - und die Akten beim Kantonsgericht in Zirkulation gegeben. G. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Sandro Horlacher, Staatsanwältin Dr. Silvia Schweizer für die Staatsanwaltschaft sowie Susanna Marti für die Privatklägerin erschienen sind, teilt der Vertreter des Beschuldigten mit, sein Mandant habe die erstinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- an die Privatklägerin bezahlt und ziehe die Berufung in diesem Punkt zurück. Im Übrigen halten die Parteien vor Kantonsgericht an ihren schriftlichen Anträgen fest. Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen dazu werden - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. Erwägungen I. Formelles 1. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO folgende Rügen geltend gemacht werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist innert 20 Tagen seit der Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Art. 381 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ein Rechtsmittel ergreifen kann. Art. 382 Abs. 1 StPO regelt sodann die Legitimation der übrigen Parteien. Demnach ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. In casu wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Es wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2018 zugestellt (act. S230 f.). Die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten vom 18. Mai 2018 und der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2018 sind beide innert der 10-tägigen Frist erfolgt. Das schriftlich begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2018 und dem Beschuldigten am 29. Juni 2018 zugestellt (act. S290 f.). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 und des Beschuldigten vom 19. Juli 2018 sind innert der 20-tägigen Frist und damit auch rechtzeitig erfolgt. Beide Berufungserklärungen wurden mit Verfügung vom 20. Juli 2018 an die Privatklägerin weitergeleitet und am 23. Juli 2018 von ihr in Empfang genommen. Mit ihrer Eingabe vom 8. August 2018 hat die Privatklägerin rechtzeitig Anschlussberufung erhoben. Der Beschuldigte, der erstinstanzlich verurteilt und mit einer Landesverweisung belegt wurde und damit zweifellos beschwert ist, wie auch die Privatklägerin, die erstinstanzlich mit ihrer Genugtuungsforderung nicht vollständig durchdringen konnte, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft, deren Anträge im erstinstanzlichen Verfahren nur teilweise gutgeheissen wurden, ist ebenfalls zur Anfechtung des Urteils legitimiert. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es kann demnach auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie auf die Anschlussberufung der Privatklägerin eingetreten werden. II. Materielles A. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 von allen involvierten Parteien angefochten. Dies hat zur Folge, dass das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum Tragen kommt. Vielmehr kann das Kantonsgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich auch zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 2. Im Einzelnen wird das Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2018 in den nachfolgenden Punkten angefochten: Der Beschuldigte rügt die Strafzumessung sowie die Landesverweisung von 5 Jahren. Die zu Gunsten der Privatklägerin auf Fr. 2‘000.-- festgesetzte Genugtuungssumme ist nicht mehr bestritten. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche inklusive die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als einfache Körperverletzung werden vom Beschuldigten ebenfalls akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zunächst den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der einfachen Körperverletzung hinsichtlich des Vorwurfs, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, sowie den Freispruch von der Anklage der Drohung und der Anstiftung zum falschen Zeugnis. Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann, dass der Beschuldigte wegen der massiven Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin und der Tatsache, dass sie an der Grunderkrankung Morbus Gaucher leidet, nicht nur der mehrfachen einfachen Körperverletzung, sondern darüber hinaus auch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und für all diese Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wird. Schliesslich beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Landesverweisung von 5 Jahren auf 10 Jahre erhöht wird. Die Privatklägerin beanstandet ebenfalls das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf, ihr den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben. Der Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Anstiftung zum falschen Zeugnis wird von der Privatklägerin hingegen nicht angefochten. Sie verlangt aber wie die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Zudem beansprucht sie anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- eine solche von Fr. 4‘000.--. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als einfache Körperverletzung sowie die Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung nicht bestritten sind. Alle übrigen Punkte des strafgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2018 stehen hingegen zur Disposition und sind damit Gegenstand des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens. 3. Schliesslich ist hier in Erinnerung zu rufen, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). B. Angeklagter Sachverhalt und erstinstanzliche Beurteilung 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 werden dem Beschuldigten mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung vorgeworfen. Konkret geht es um eine verbale und tätliche Auseinandersetzung, die am 16. November 2016, um ca. 14:15 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und seiner früheren Ehefrau, A.____, in bzw. vor deren Wohnung stattfand. Der Beschuldigte war an diesem Nachmittag am Wohnort seiner geschiedenen Ehefrau an der W.____-Strasse, in X.____, erschienen, um die gemeinsame, bei der Mutter lebende, fünfjährige Tochter C.____ zwecks Ausübung seines Besuchsrechts abzuholen. Dabei entbrannte zwischen dem Beschuldigten und A.____ ein Streit, weil der Beschuldigte an der Bekleidung seiner Tochter Anstoss nahm. Im Verlaufe der Diskussion über die angemessene Kleidung für C.____ schrie der Beschuldigte seine Ex-Frau an, sie solle die Fresse halten und drohte, dass er sie umbringen werde. Das Kind begann zu weinen und wollte nicht mehr zum Vater gehen, worauf der Streit eskalierte und sich der Beschuldigte, der bis dahin noch vor der Türe stand, Zutritt zur Wohnung verschaffte, indem er seinen linken Fuss in die Türe stellte und diese mit seinem Arm aufstiess. In der Wohnung trat er so nah an A.____ heran, dass seine Stirn fast die Stirn seiner Ex-Frau berührte, packte sie am Nacken und stiess mit seiner Stirn an die ihrige. A.____ bekam sofort Nasenbluten. C.____ schrie im Verlaufe der Auseinandersetzung: "Lass mein Mami in Ruhe, läng sie nicht an, Du kannst gehen". Der Beschuldigte packte seine Ex-Frau derweilen mit der rechten Hand an ihrem Hals, hielt sie fest und stiess ihren Kopf dreimal gegen die Wand zwischen Wohnungsflur und Küche. A.____ stiess den Beschuldigten weg, worauf er sie abermals mit einer Hand am Hals packte und ihren Kopf seitlich an den Türrahmen der WC-Türe schlug. A.____ wurde es schwarz vor den Augen und sie konnte einen Moment nichts mehr sehen. Als sie wieder klar zu sehen vermochte, schrie sie den Beschuldigten an und beschimpfte ihn mit dem Ausdruck "hurenverdammter Wixer". Daraufhin packte der Beschuldigte A.____ am rechten Oberarm unmittelbar oberhalb des Ellbogens und nahm die sich wehrende A.____ in den Schwitzkasten, indem er ihren Oberkörper zwischen seinem Arm und seinem Körper einklemmte und die Armschlaufe zuzog. A.____ stiess den Beschuldigten gegen die Wand neben dem WC und schaffte es, von ihm wegzukommen. Dieser packte in der Folge noch einmal ihren Kopf und stiess ihn absichtlich seitlich dreimal gegen die Küchenwand. Weil A.____ befürchtete, der Beschuldigte werde weitermachen, versuchte sie erfolglos, ihn aus der Wohnung zu stossen, indem sie ihn an seiner Jacke festhielt. Der Beschuldigte zog A.____ daraufhin aus der Türe. Im Hausflur verpasste ihm A.____ eine Ohrfeige und stiess ihn weg. Sie schlug dann mit dem Ellbogen an die Türe und fiel seitlich auf den Boden im Hausflur. Als sie am Boden lag, verdrehte ihr der Beschuldigte den Fuss, eventualiter das Bein. All dies tat der Beschuldigte mit Wissen und Willen, A.____ zu verletzen. Schliesslich drohte der Beschuldigte A.____, dass er mit ihr noch nicht fertig sei. A.____ wurde durch diese Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Während der ganzen Auseinandersetzung beschimpfte der Beschuldigte seine Ex-Frau zudem als "Stück Scheisse" und sagte "halt Deine Fresse Du Nutte" zu ihr. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift zudem vorgeworfen, sich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, weil er den Kopf von A.____, die an der Grunderkrankung Morbus Gaucher (verminderte Gerinnbarkeit des Blutes bzw. Blutgerinnungsstörung) leidet, mehrmals an eine Wand bzw. einen Türrahmen geschlagen habe, was angesichts der erwähnten gesundheitlichen Vorbelastung seiner Ex-Frau zu einer schweren Schädigung ihres Körpers bzw. ihrer körperlichen Gesundheit hätte führen können. Zu guter Letzt wird dem Beschuldigten eine Anstiftung zum falschen Zeugnis vorgehalten, weil er in der Zeit vom 16. November 2016, 14:40 Uhr, bis 17. November 2016, 13:10 Uhr, seine damalige Verlobte D.____ bewusst dazu angestiftet habe, bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin wahrheitswidrig zur erwähnten Auseinandersetzung vor bzw. in der Wohnung seiner Ex-Frau auszusagen. Für den detaillierten Sachverhalt wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017 sowie auf die Ergänzung zur Anklageschrift vom 8. Mai 2018 verwiesen (act. S73 ff.). 2. Das Strafgericht führte in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 zunächst aus, dass auf die Aussagen von C.____ nicht abgestellt werde, weil ihre Aussagetüchtigkeit fraglich sei. Die Gefahr einer Fremdbeeinflussung sei derart gross, dass auf das Erstellen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht hätte verzichtet werden dürfen. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Schilderungen des Vorfalls seitens A.____ durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 28. März 2017 in wichtigen Punkten nicht gestützt würden und deshalb von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen sei, der zugegeben habe, seine Ex-Frau zweimal gegen eine Wand gestossen zu haben, wobei sie sich jeweils den Kopf angeschlagen habe. Der Vorwurf, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, sei nicht nachgewiesen. Aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten erachtete das Strafgericht im Weiteren die Beschimpfung seiner Ex-Frau als "Stück Scheisse" als erstellt. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung ging die Vorinstanz jedoch von einer Aussage gegen Aussage-Situation aus und wies überdies daraufhin, dass sich A.____ anlässlich der Hauptverhandlung gar nicht mehr an die Drohung erinnert habe. Unter diesen Umständen sei der Beschuldigte vom besagten Vorwurf freizusprechen. Mit Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung hielt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zunächst fest, der Beschuldigte sei sich zwar bewusst gewesen, dass A.____ aufgrund der vorbestehenden Grunderkrankung vulnerabler als ein gesunder Mensch gewesen sei. Er habe jedoch nicht genau gewusst, welche weitreichenden Konsequenzen die Schläge für die Gesundheit von A.____ haben könnten. Bei den Übergriffen des Beschuldigten sei zudem nicht von einem Gewaltexzess auszugehen, zumal nur erstellt sei, dass er seine Ex-Frau zweimal gegen die Wand gestossen und sie dabei den Kopf angeschlagen habe. Es sei zwar nicht bekannt, welche Kraft er dabei aufgewendet habe. Die Stösse des Beschuldigten seien indessen als solche nicht ohne weiteres geeignet, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Daran vermöge auch der Umstand, dass A.____ an der vorbestehenden Grunderkrankung Morbus Gaucher leide, nichts zu ändern. Der Beschuldigte habe nicht mit einer lebensgefährlichen Verletzung als Folge seines Handelns rechnen müssen, weshalb ihm ein auf die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung gerichteter Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Er sei deshalb von der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht ging schliesslich mit Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zum falschen Zeugnis zunächst davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Verlobten D.____ vor derer Einvernahme als Zeugin zwar eine Absprache hinsichtlich der Aussagen, die sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen sollte, erfolgt sein müsse. Damit stehe aber noch keineswegs fest, wer die Initiative für diese Falschaussagen gehabt habe. Während die Staatsanwaltschaft glaube, dass der Beschuldigte seine Verlobte hierzu angestiftet habe, sei auch denkbar, dass er ihr nach dem Vorfall lediglich von der tätlich geführten Auseinandersetzung berichtet habe und D.____ sodann von sich aus die Initiative ergriffen resp. ihm anerboten habe, zu seinen Gunsten auszusagen. Sie habe, wie der Beschuldigte auch, ein offensichtliches Interesse daran, dass er möglichst glimpflich aus dieser Geschichte hinauskomme (vgl. Strafgerichtsurteil S. 7 ff.). C. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beanstanden zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.____ nicht berücksichtigt habe. Damit habe sie eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Befragung des Kindes sei eine Woche nach dem Vorfall vom 16. November 2016, also binnen nützlicher Frist erfolgt und von einer speziell ausgebildeten und äusserst erfahrenen Staatsanwältin nach den bestehenden und aktuellen Richtlinien und unter Beachtung aller Befragungstechniken durchgeführt worden. Überdies habe M.____, ein Spezialist der Kinder- und Jugendpsychiatrie die Befragung beaufsichtigt. C.____ spreche zwar kein perfektes Schweizerdeutsch, habe aber die Fragen verstanden und ihrem Alter entsprechend adäquat darauf geantwortet, was von M.____ bestätigt worden sei. Die Fremdsprachigkeit des Kindes spreche somit ebenfalls nicht gegen dessen Aussagetüchtigkeit. Die verbalen und nonverbalen Aussagen von C.____ an der Videobefragung vom 23. November 2016 seien stimmig und würden verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass sie ohne realen Erlebnishintergrund erfolgt oder auf Suggestion durch die Mutter zurückzuführen seien. Mit Bezug auf die Frage nach einem Glaubhaftigkeitsgutachten weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dies von keiner Partei beantragt worden und auch gar nie Thema in diesem Verfahren gewesen sei. Wenn die Vorinstanz die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens als zwingend notwendig erachte, müsse sie diese ergänzende Beweismassnahme von Amtes wegen veranlassen. Die Aussagen von C.____ seien daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO zu würdigen, zumal es keinen Grund gebe, dem Kind die Aussagetüchtigkeit abzusprechen. Eventualiter sei allenfalls ein Glaubhaftigkeitsgutachten oder eine aussagepsychologische Würdigung der Aussagen von C.____ durch das Berufungsgericht einzuholen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aussagen von C.____ zu Recht, insbesondere mangels Glaubhaftigkeitsgutachtens, nicht berücksichtigt hat. 1.2 In casu ist unbestritten, dass ein Kind, das sich eine eigene Meinung bilden und diese auch sachadäquat ausdrücken kann, zu allen das Kind berührenden Angelegenheiten anzuhören ist und daher auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens befragt werden darf (vgl. dazu Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; SR 0.107). Das Kind wird dabei als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Zudem sind zu seinem Schutz gegebenenfalls weitere Massnahmen zu beachten (vgl. Art. 154 StPO). Das Gericht hat die Aussagen des Kindes anlässlich des Beweisverfahrens zu würdigen ─ dies gehört zu den ureigensten und essenziellsten Aufgaben eines Gerichts ─ und bei dieser Gelegenheit auch die Glaubhaftigkeit derselben zu prüfen (vgl. dazu Jürg Bähler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 164 N 7 und 14). Bei der Würdigung der Aussagen hat das Gericht ─ nebst den allgemeinen verfahrensrechtlichen Anforderungen an verwertbare Beweisaussagen ─ dem Alter des Kindes, seinem Erinnerungsvermögen und seiner Kommunikationsfähigkeit, aber auch der Komplexität des streitigen Sachverhalts und allfälligen weiteren Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht hat überdies zu berücksichtigen, dass Kinder in besonderem Masse dem Einfluss ihrer engsten Bezugspersonen und anderer beteiligten Erwachsenen ausgesetzt sind. Bei Kindern im Vor- und Grundschulalter besteht nach den Erkenntnissen der forensischen Psychologie eine erhöhte Gefahr, dass sie ihre Angaben unbewusst der eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter grösserer Kompetenz auszurichten. Das Kind hält dabei seine Angaben, die es unbewusst der Erwartungshaltung der Erwachsenen angepasst hat (sog. fremdsuggestive Einflüsse), subjektiv für wahr (vgl. BGer 1P.549/2001 vom 11. Januar 2002 = Pra 91 (2002) Nr. 99 E. 3.5 ff. sowie BGE 124 III 90 E. 3c). Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit der befragten Person oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann gemäss Art. 164 Abs. 2 StPO eine ambulante Begutachtung anordnet werden, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt. Diese Bestimmung gilt auch für Auskunftspersonen (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Einholung eines Gutachtens drängt sich etwa dann auf, wenn die Beurteilung der Qualität einer Aussage von der Bewertung spezifischer Umstände bezüglich der zu befragenden Person abhängig ist, die ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Psychiatrie oder der Psychologie verlangen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nicht klar ist, ob ein Zeuge angesichts seines individuell-konkreten Entwicklungs- bzw. Geisteszustands überhaupt die Fähigkeit besitzt, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, oder wenn Anzeichen ernsthafter medizinischer oder psychischer Störungen vorliegen, welche die Aussagefähigkeit des Zeugen generell beeinträchtigen können ( Jürg Bähler , a.a.O. Art. 164 N 7). Eine Begutachtung ist zudem auch dann notwendig, wenn es um bruchstückhafte oder schwierig zu interpretierende Aussagen eines kleinen Kindes geht oder konkrete Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die einvernommene Person unter dem Einfluss eines Dritten steht (vgl. BGE 129 IV 179 = Pra 92 (2003) Nr. 217 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 = Pra 83 Nr. 93 E. 1c; und BGer 1P.8/2002 vom 5. März 2002 E. 4.3.1). 1.3 C.____, die am 24. Oktober 2011 geboren wurde, war im Zeitpunkt des Vorfalls vom 16. November 2016 gerade fünf Jahre alt. Sie wurde am 23. November 2016, also genau eine Woche nach dem Vorfall, von einer bestens ausgebildeten, äusserst erfahrenen Staatsanwältin nach den geltenden Richtlinien und unter Beachtung der massgeblichen Befragungstechniken sowie in Anwesenheit des Spezialisten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft, M.____ (act. 935), einvernommen (act. 873 ff.). Es besteht daher überhaupt kein Zweifel daran, dass die Einvernahme von C.____ ─ entgegen der Auffassung der Verteidigung ─ zeitnah und nach allen Regeln der Kunst durchgeführt wurde. An dieser Stelle kann aufgrund der nachfolgend vorzunehmenden Würdigung der Aussagen des Kindes sodann vorweggenommen werden, dass C.____ während der Befragung selbst in keiner Weise, namentlich auch nicht durch irgendwelche Suggestivfragen, beeinflusst wurde. Die Einvernahme vom 23. November 2016 ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Damit stellt sich die Frage, ob es sonstige konkrete Gründe gibt, die gegen eine Verwertung der Aussagen von C.____ sprechen, insbesondere ob ─ wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird ─ eine anderweitige Beeinflussung des Kindes ersichtlich ist. 1.4 Im vorliegenden Fall gibt es in der Tat einige Punkte, die einer unbesehenen Verwertung der Angaben von C.____ entgegenstehen. So treffen die verschiedenen Hinweise der Vor-instanz, nämlich einerseits auf das Alter des Mädchens und die unbestreitbare Tatsache, dass Kinder generell in besonderem Masse beeinflussbar sind und andererseits auf den Umstand, dass sich C.____ seit dem Vorfall vom 16. November 2016 bis zur Einvernahme am 23. November 2016 durchgehend in der Obhut ihrer Mutter, also der Privatklägerin in diesem Verfahren, befunden habe und daher eine Beeinflussung, ob gewollt oder ungewollt, durch ihre wohl wichtigste Bezugsperson besonders naheliege, allesamt zu. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass C.____ bereits vor den Ereignissen vom 16. November 2016 bei ihrer Mutter lebte, zumal sie bei der Scheidung ihrer Eltern gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Y.____ vom 12. Mai 2015 zwar unter die gemeinsame elterliche Sorge, jedoch unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt worden war (act. 69 f.). Das Mädchen wohnte demnach bei der Privatklägerin, war also vorwiegend mit ihr zusammen und sah den Vater lediglich im Rahmen des Besuchsrechts. Aufgrund dieser Tatsache ist unbestreitbar von einer systembedingten starken Bindung zur Mutter und damit von einer instinktiven, automatischen und nicht vermeidbaren Parteinahme für diese auszugehen. Das hat aber zur Folge, dass ein gewisses Risiko einer strukturellen Beeinflussung nicht von der Hand zu weisen ist. Es ist sodann aktenkundig, dass C.____ bei der Erstbefragung der Privatklägerin durch die Polizei im Kantonsspital in X.____ sowie bei der forensisch-medizinischen Untersuchung ihrer Mutter dabei war (act. 743 und act. 801) und daher mitbekam, was ihre Mutter über den Vorfall erzählte. Die Privatklägerin ging nach dem Vorfall um 14:54 Uhr zur Notfallstation des Kantonsspitals X.____ (act. 703). Die rechtsmedizinische Begutachtung erfolgte dann um 21:20 Uhr (act. 797) und dauerte ─ gemäss Angaben der Privatklägerin ─ bis ca. 23:30 Uhr (act. 857). Während dieser Zeit, also mehr als 8 Stunden, waren die Übergriffe des Beschuldigten und die dadurch bewirkten Verletzungen immer wieder Thema. Es ist deshalb davon auszugehen, dass C.____ die Ausführungen der Privatklägerin über die Ereignisse mehrfach mitanhörte und miterlebte, wie ihre Mutter die einzelnen Handlungen des Beschuldigten schilderte. Trotz dieser Anhaltspunkte, die zweifelsohne für eine Beeinflussung durch die Privatklägerin sprechen, darf ─ nach Ansicht des Kantonsgerichts ─ die Aussagetüchtigkeit von C.____ nicht einfach ohne konkrete Würdigung ihrer Angaben unbesehen und unter blossem Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens notwendig gewesen wäre, von vorneherein in Abrede gestellt werden. Die von der Vorinstanz versäumte Würdigung der Aussagen von C.____ ist als eine der zentralen Aufgaben jedes Gerichts nunmehr im zweitinstanzlichen Verfahren nachzuholen. 1.5 Anlässlich der Videoeinvernahme vom 23. November 2016 machte C.____ als Auskunftsperson und nach der bei Kinderbefragungen üblichen Zeugenbelehrung (act. 873 und act. 877 RN 14 ff.) folgende Angaben: "Ich ha gse so ehm Papi … nach Hause do … und denne hets ich brüellt und denne Mami het gschraue und Papi au und denn ich au ... Mami denn het Türe zuegmacht denn Mami denn Papi het gmacht e so (zeigt wie Papi den Fuss in die Türe gemacht hat) ... Ja, nid zuemacht Mami. Und denne … ich ha no brüellt und Mami het gseit wotsch uf de Papi go oder nid … ich ha gseit nid. Denn Mami het … Türe zuegmacht, nei Türe ufegmacht denne … Papi het gschraue. Und denne Mami Papi mit Mami het so gmacht (zeigt Würgegriff) ... Jo, denn het gmacht (zeigt an die Wand) Ehm drei Mol het Papi bum bum bum uf das döt (zeigt nochmal auf die Wand). Und denn drei Mol uf em WC, drei Mol ..." (act. 881 f. RN 122 ff., act. 911 ff. und act. 927). Auf entsprechende Nachfrage hin gab C.____ zu Protokoll: "Jä, Und denn Mami het gseit drei Mol nei, und denne ehm ich ha gschraue, viel, und denn ehm Mami het so gseit drei Mol ehm … (überlegt) denn het gmacht Papi uf däm dött ehm ich ha gse uf däm Papi Mami het het Kopf do gmacht (Armschlaufe) und denn Papi het gmacht e so …" (act. 883 RN 147 ff.). C.____ formte dabei mit ihrem rechten Arm eine Schlaufe und zeigte, wiederum auf Nachfrage der einvernehmenden Staatsanwältin hin, wie ihre Mutter in den Schwitzkasten genommen wurde (act. 915 ff. und act. 927). Sie erklärte dazu weiter "… Papi so het gmacht, denn Mami het gseit ehm lo lo ... het gseit ehm eh lass mi in Ruhe. Und denne Mami het gseit drei Mol Polizei chunnt und denn denn (unverständlich) Mami denn denn Papi het het s nach Hause … Denn Mami isch in Notfall cho …" (act. 883 RN 159 ff.). Auf die Frage der Staatsanwältin, wie ihre Mutter nach dem Vorfall ausgesehen habe, wies C.____ auf drei Stellen an ihrem Kopf hin (act. 919) und führte dazu aus "… Döt het gha ehm ... e so e rundi öpis …" (act. 883 RN 177 ff.). Nach weiteren Fragen der Staatsanwältin erzählte C.____ schliesslich noch Folgendes: "Und Mami isch am Bode gheit denn Papi het e so (verdreht rechtes Bein) gmacht uf em Mami ..." (act. 887 RN 293 f. und act. 923). 1.6 Zu dieser auszugsweisen Wiedergabe des Wortprotokolls der Videoeinvernahme vom 23. November 2016 ist zunächst Folgendes festzuhalten: C.____ berichtete auf spontane, lebendige und zum Teil recht detaillierte, geradezu exakte Art und Weise über den Vorfall vom 16. November 2016. Zudem untermalte sie ihre Schilderungen immer wieder sehr anschaulich mit Gesten. So zeigte das Kind z.B. wie ihr Vater den Fuss in die Türe gestellt, wie er ihre Mutter am Hals gepackt und ihren Kopf dreimal ─ hier zeigte C.____ mit ihren Fingern die Zahl drei ─ an die Wand geschlagen habe. Sie machte sodann wiederholt und auf imponierende Weise vor, wie ihr Vater die Mutter in den Schwitzkasten genommen und die Armschlaufe zusammengezogen habe (act. 915 ff. und act. 927). Die Angaben von C.____ sind klar, flüssig und verständlich. Auch wenn sie die deutsche Sprache damals noch nicht so gut beherrschte, konnte das Mädchen in der Regel ihre Darstellung der Ereignisse doch recht genau und ihrem Alter entsprechend zum Ausdruck bringen. Diese Einschätzung entspricht denn auch derjenigen des Spezialisten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft, M.____, der bestätigte, dass C.____ die Fragen verstanden und ihrem Alter entsprechend adäquat darauf geantwortet habe (act. 935). Die im erstinstanzlichen Urteil erwähnte Fremdsprachigkeit des Kindes kann daher nicht zur Begründung der fehlenden Aussagetüchtigkeit herangezogen werden. Es handelt sich auch nicht um bruchstückhafte, zusammenhanglose oder schwierig zu interpretierende Aussagen, die Anlass für das Einholen eines Gutachtens geben würden. Schliesslich gibt es auch keinerlei Anzeichen für eine generelle Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des Mädchens aufgrund einer ernsthaften medizinischen oder psychischen Störung, so dass auch in dieser Hinsicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht zwingend notwendig ist. 1.7 Insgesamt wirken die Aussagen von C.____ auf den ersten Blick authentisch und durchaus erlebnisbasiert. Bei genauer Betrachtung und Analyse ihrer Angaben ergeben sich jedoch einige nicht erklärbare Unstimmigkeiten. So zeigte C.____ etwa wie ihr Vater den Fuss in die Türe gestellt habe, um zu verhindern, dass diese von der Mutter geschlossen wurde, schilderte danach sehr genau, wie ihr Vater den Kopf der Mutter an die Wand geschlagen habe, nämlich indem er sie am Hals gepackt und ihren Kopf genau dreimal gegen die Wand gestossen habe. Bei dieser Schilderung fällt auf, dass C.____ den von ihrer Mutter mehrfach beschriebenen Kopfstoss des Beschuldigten (act. 743, act. 847 RN 125 ff. und act. S137) überhaupt nicht erwähnte. Es stellt sich angesichts der sonst recht detaillierten Aussagen ohnehin die Frage, wo sich das Kind in welchem Stadium der Übergriffe genau aufgehalten hatte. C.____ gab darauf zunächst keine präzise Antwort und erklärte dann auf die erneute diesbezügliche Nachfrage, dass sie in der Stube gewesen sei (act. 885 RN 204 ff. und RN 241 ff.; act. 891 RN 396 ff.). Dies entspricht der Darstellung des Beschuldigten. Bei seiner Einvernahme vom 28. November 2016 zeichnete er in der Skizze, die zur Veranschaulichung der Situation angefertigt wurde, die Position seiner Tochter beim Esstisch im Wohnzimmer auf (act. 977). Gemäss Skizze der Privatklägerin (act. 865) muss ihre Tochter hingegen neben bzw. leicht hinter ihr gestanden sein. Dies erweist sich jedoch aus den nachfolgenden Gründen als nicht sehr wahrscheinlich. Zum einen hätte sie diesfalls den zuvor erwähnten Kopfstoss ihres Vaters sicher gesehen und erwähnt. Es hätte sodann die latente Gefahr bestanden, dass C.____ durch die Übergriffe des Beschuldigten ungewollt in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, weil sie aufgrund ihrer Position beim Gerangel ihrer Eltern im Wege gestanden wäre. Zum anderen spricht auch ihr Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall gegen ein hautnahes Erleben der Angriffe auf die Mutter. C.____ verhielt sich nämlich anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung der Privatklägerin freundlich und zugewandt und zeigte augenscheinlich kein ängstliches oder apathisches Verhalten (act. 801), was angesichts der gemäss Anklageschrift geschilderten, ziemlich gewalttätigen Handlungen des Beschuldigten sehr merkwürdig und nicht nachvollziehbar erscheint. Selbst wenn jedoch von der Version der Privatklägerin auszugehen wäre, so hätte C.____ auch hinter ihrer Mutter stehend kaum sehen können, wie der Vater seinen Fuss in die sich schliessende Türe stellte. Davon ausgehend, dass sich die Wohnungstüre ─ wie üblich ─ gegen innen öffnet, wurde die Sicht auf den Fuss des Beschuldigten mit dem Schliessen der Türe durch die Privatklägerin ja gerade verdeckt. Es kann daher gar nicht sein, dass C.____ diesen Teil des Vorfalls selber gesehen, also mit eigenen Augen wahrgenommen hatte. Desgleichen wird das Kind auch die Schlussphase des Streits, nämlich das Verdrehen des Beins der Privatklägerin, kaum direkt beobachtet haben, weil diese letzte Episode gemäss Anklageschrift vor der Wohnungstüre im Hausflur erfolgt sein soll und ─ mangels diesbezüglicher Hinweise der Parteien ─ nicht davon auszugehen ist, dass C.____ ihren Eltern während der tätlichen Auseinandersetzung nachgelaufen war. Die Aussagen des Kindes erweisen sich sodann in weiteren Punkten nicht als schlüssig. So erscheint es erstaunlich, dass C.____ ─ exakt gleich wie ihre Mutter ─ zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe den Kopf der Privatklägerin dreimal an die Wand geschlagen. Es ist wiederum nicht sehr wahrscheinlich, dass sie diesen Vorgang, der wohl höchstens ein paar Sekunden gedauert haben wird, so genau mitverfolgen und die Anzahl der Schläge nachzählen konnte. Die Schilderungen der verschiedenen Phasen des Streits, die zwar lebhaft mit einer eindeutigen und auffälligen Gestik verstärkt werden, wirken gerade wegen der mehrfachen Wiederholung der einzelnen veranschaulichenden Handbewegungen insgesamt monoton und stereotyp. Seltsam ist sodann, dass C.____ nichts vom Blut gesehen hatte, das von ihrer Mutter mehrfach erwähnt wurde (act. 847 RN 126, act. 849 RN 159 und act. 855 RN 316). Nachdem sie geschildert hatte, wie der Vater das Bein ihrer Mutter verdreht habe, erzählte das Kind, dass sie auf das WC gegangen sei, dass ihre Mutter dann ebenfalls ins WC gekommen sei und ihr Gesicht gewaschen habe. Auf die wiederholte Frage der Staatsanwältin, ob ihr im Gesicht der Mutter etwas aufgefallen sei, gab C.____ zunächst keine Antwort und erklärte plötzlich ohne konkreten Zusammenhang, dass ihr Mami dann geschlafen habe (act. 889 RN 318 ff.). Diese Angabe kann ebenfalls nicht zutreffen resp. muss sich auf einen anderen Vorfall beziehen, weil ja die Privatklägerin bekanntlich unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. November 2016 zur Notfallstation im Kantonsspital X.____ ging. Schliesslich steht die Authentizität der Angaben von C.____ auch aufgrund ihres Verhaltens während der Videoeinvernahme in Frage. Sie wirkte nämlich ─ wie bereits bei der Untersuchung ihrer Mutter unmittelbar nach dem Vorfall ─ locker, aufgestellt und keineswegs ─ wie eigentlich nach solchen Erlebnissen von einem kleinen Kind zu erwarten wäre ─ bedrückt oder verstört, sondern erzählte sehr gelassen von den einzelnen Übergriffen ihres Vaters. C.____ zeigte währenddessen kaum Emotionen und brachte auch nie zum Ausdruck, dass der Vorfall oder einzelne Sequenzen davon bedrohlich gewesen wären oder ihr die Reaktionen des Vaters zumindest zeitweise Angst eingejagt hätten. Stattdessen beschrieb sie ganz ruhig und ohne ersichtliche Empathie für ihre Mutter die einzelnen Handlungen des Beschuldigten, als ob es um die Erzählung einer Geschichte ging, die sie persönlich nicht wirklich betraf. Dabei wirkten gerade ihre Gesten, die in der Regel für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, eher übertrieben und mit ihrem sonstigen besonnen und angesichts des Erlebten erstaunlich distanzierten Verhalten während der Schilderungen nicht kompatibel. Die Art und Weise, wie C.____ über den gesamten Vorfall berichtete, stimmt auch schlichtweg nicht mit ihren eigenen Angaben und denjenigen der Privatklägerin überein, wonach das Kind immer wieder geweint habe und sehr verängstigt gewesen sei (vgl. dazu die Aussagen von C.____ act. 881 RN 122 f. und RN 133, act. 883 RN 147, act. 885 RN 193 sowie die Aussagen der Privatklägerin act. 849 RN 154 und RN 158 ff., act. 855 RN 316 sowie act. S135). 1.8 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Angaben von C.____ wegen ihrer Gestik prima vista zwar authentisch wirken, bei genauer Betrachtung jedoch auch viele Ungereimtheiten und ungeklärte Fragen auftauchen. Besonders ungewöhnlich ist die Diskrepanz zwischen dem Inhalt ihrer Schilderungen, nämlich den doch recht massiven Übergriffen des Beschuldigten und dem Verhalten des Kindes während der Einvernahme. Ins Auge sticht sodann die Tatsache, dass die Aussagen des Mädchens im Kerngehalt verblüffend exakt mit den Ausführungen der Privatklägerin übereinstimmen (Fuss in Türe gestellt; am Hals gepackt; Kopf genau dreimal an die Wand geschlagen; mit dem rechten Arm in den Schwitzkasten genommen; Bein verdreht), obwohl C.____ ─ wie zuvor dargelegt ─ einzelne Sequenzen davon gar nicht gesehen haben konnte. Es stellt sich daher die Frage, ob das Mädchen wirklich nur über selber Erlebtes berichtete oder unbewusst die Darstellung ihrer Mutter wiedergab. Der Privatklägerin wird damit keineswegs unterstellt, dass sie das Kind in irgendeiner Weise direkt und absichtlich beeinflusst hätte. Vielmehr ist hier nochmals auf die oben bereits erwähnte mutmassliche systembedingte Parteilichkeit eines kleinen Kindes sowie auf die Tatsache hinzuweisen, dass C.____ nicht nur die Befragung ihrer Mutter durch die Polizei, sondern auch die medizinische Untersuchung derselben im Kantonsspital miterlebte. Daher erscheint eine heute nicht mehr genau eruierbare Suggestion als durchaus wahrscheinlich. Es geht also nicht um eine das Kind bewusst oder unbewusst manipulierende Einflussnahme durch eine Drittperson, die im Rahmen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens herausgefiltert resp. aufgeklärt werden könnte. Damit steht aber ─ angesichts der unter Ziff. 1.6 bereits erwähnten fehlenden Voraussetzungen ─ abschliessend fest, dass es im vorliegenden Fall keine Gründe für die Einholung eines Gutachtens gibt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten demnach ─ entgegen der Auffassung der Vorinstanz ─ keineswegs zwingend notwendig war. Dies hat nun aber nicht zur Folge, dass die Depositionen des Kindes als solche ohne Begutachtung zu Beweiszwecken zugelassen werden müssten. Aufgrund der gesamten dargelegten Umstände erweisen sich die Unklarheiten und Zweifel vielmehr als derart gross, dass ─ dies als weiteres Fazit ─ auf die Aussagen von C.____ nicht abgestellt werden kann. Insofern kommt das Kantonsgericht im Ergebnis zur gleichen Schlussfolgerung wie die Vorinstanz, dass nämlich die Angaben der Tochter der Parteien auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Damit stellt sich die Frage nach den Aussagen der Privatklägerin. Zu prüfen ist mithin, ob aufgrund ihrer Angaben vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden kann. 2.1 Die Privatklägerin wurde unmittelbar nach dem Vorfall vom 16. November 2016 im Kantonsspital X.____ von der Polizei Basel-Landschaft zum Sachverhalt befragt (act. 743). Anlässlich dieser ersten polizeilichen Einvernahme erklärte sie im Wesentlichen Folgendes: Ihr Ex-Mann habe die gemeinsame Tochter C.____ am 16. November 2016, um 14:20 Uhr, abholen wollen. Es sei dann wegen der Bekleidung von C.____ zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Ihr Ex-Mann habe geschrien. Das Kind habe zu weinen begonnen, Angst bekommen und sich geweigert, zum Vater zu gehen. Ihr Ex-Mann sei wütend geworden, habe ihr mit seinem Kopf eine "Kopfnuss ausgeteilt". Danach habe er mit seiner Hand ihren Hinterkopf drei Mal gegen die Wand geschlagen. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe laut geschrien. Er habe danach nochmals mehrfach (3x) ihre rechte Kopfseite heftig gegen den Türrahmen geschlagen, so dass ihr dabei schwindlig geworden sei. Sie glaube, dass sie auch kurz weggetreten und etwa drei Sekunden nicht mehr bei Sinnen gewesen sei. Ihr Ex-Mann habe sie dann aus der Wohnung gerissen. Sie habe sich an seine Kleider geklammert und sei so aus der Wohnung gezerrt worden. Dann habe er ihr noch den linken Fuss verdreht. Ausserdem habe er sie sehr heftig am Hals gewürgt (act. 743 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich auch anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. November 2016 (act. 787) zum Vorfall. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 28. März 2017 führte sie dazu aus, dass ihr Ex-Mann am 16. November 2016 gegen 14:30 Uhr zu ihr gekommen sei, um die gemeinsame Tochter abzuholen. Es sei dann zum Streit gekommen, bei dem ihr Ex-Mann sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt und sie mehrfach mit dem Kopf gegen eine Wand gestossen habe. Auf gleiche Weise habe er sie auch mehrfach mit der rechten Kopfseite gegen eine Türe gestossen. Schliesslich habe er mit seiner Stirn gegen ihren Kopf gekickt und sie mehrfach sehr kräftig an den Oberarmen gepackt. Im Verlauf der Misshandlung sei ihr schwarz vor den Augen geworden, woraufhin sie rücklings auf ein Sofa gefallen sei. Kurze Zeit später sei sie zu sich gekommen und habe starke Schmerzen im linken Bein verspürt. In diesem Moment habe sie gesehen, wie ihr Ex-Mann ihr linkes Bein gepackt und mit roher Gewalt nach innen gedreht habe. Schliesslich habe er sie nochmals am Hals gepackt und mit der linken Kopfseite gegen die WC-Türe geschlagen. Sie habe während der Misshandlung mehrfach sehr laut geschrien, woraufhin Nachbarn aufmerksam geworden seien und damit gedroht hätten, die Polizei zu avisieren. Ihr Ex-Partner sei dann aus der Wohnung geflüchtet (act. 797 ff.). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. November 2016 schilderte die Privatklägerin den körperlichen Übergriff wie folgt: Ihr Ex-Mann habe, wenn sie sich richtig erinnere, seinen linken Fuss in die Türe gestellt, diese mit einem Arm aufgestossen und so die Wohnung betreten. Er sei sehr nahe an sie herangetreten, seine Stirn habe beinahe ihre Stirn berührt. Er sei dann mit seiner Stirn an ihre Stirn gestossen. Sie habe sofort Nasenbluten bekommen. Bei diesem Stoss mit seiner Stirn habe er ihren Nacken festgehalten. Er habe sie dann losgelassen und sie habe ihm einen Stoss mit beiden Händen gegen den Oberkörper gegeben. C.____ habe geschrien "lass mein Mami in Ruhe, läng sie nicht an, du kannst gehen". Er habe sie dann mit seiner rechten Hand an ihrem Hals gepackt und sie so festhaltend ihren Kopf dreimal gegen die Wand, die den Wohnungsflur und die Küche unterteile, geschlagen. Sie habe ihn dann von sich weggestossen, worauf er sie wieder mit einer Hand am Hals gepackt und ihren Kopf erneut seitlich, diesmal aber nicht an die Wand zur Küche, sondern an den Türrahmen, der vom Flur in das WC führe, geschlagen habe. Dort beim WC, wo er ihren Kopf an den Türrahmen geschlagen habe, sei ihr schwarz vor Augen geworden. Sie habe für einen Moment nichts mehr gesehen. Als sie wieder klar gewesen sei, habe sie ihn angeschrien "du hurenverdammter Wixer, du hast mich genug lange geschlagen, verreis". Er habe sie am rechten Oberarm unmittelbar oberhalb des Ellbogens gepackt. Sie habe sich wehren wollen, um von ihm wegzukommen. Irgendwie habe er sie dann mit seinem rechten Arm in den Schwitzkasten genommen. Sie habe ihn, während er sie im Schwitzkasten gehabt habe, gegen die Wand neben dem WC gestossen. Sie habe versucht aus dem Schwitzkasten zu kommen. Dabei habe sie sich im Flur gedreht. Er habe sie dann irgendwie seitlich oder auch am Kinn gepackt, sie wisse es nicht mehr genau. Dann habe er ihren Kopf mit beiden Händen seitlich gepackt und diesen so dreimal gegen die Küchenwand geschlagen. Irgendwie habe sie ihn mit dem rechten Fuss oder der Hand zur Wohnung hinaus stossen wollen. Er sei nicht gegangen und habe weitermachen wollen. Als sie im Hausflur gewesen seien, habe sie ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn weggestossen. Gerade dann sei sie mit ihrem linken Ellbogen an der Wohnungstüre angekommen. Durch dieses Anstossen sei sie im Hausflur seitlich hingeflogen. Ihr Ex-Mann habe gehen wollen. Sie habe ihn angeschrien "so einfach ist es nicht zu gehen, schau was du mit meinem Leben machst". Als sie am Boden gelegen sei, habe er gehen wollen. Dann habe er ihren Fuss verdreht. Sie habe ihn mit dem anderen Fuss wegtreten wollen (act. 847 ff.). Auf Frage, ob sie durch die Ereignisse vom 16. November 2016 verletzt worden sei, gab sie zu Protokoll, ihr linker Fuss sei verletzt. Dies sei geschehen, als er ihren linken Fuss nach innen verdreht habe. Er habe sie unten an der Fusssohle gehalten (act. 857). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin auf die entsprechenden Fragen des Gerichts, dass die Übergriffe, also das "mehrfache Kopfanschlagen", "das mit der Armschlaufe" und "das mit dem Türrahmen" so wie geschildet passiert seien, fügte jedoch auch an, dass sie sich wirklich nicht mehr erinnern könne (act. S137). 2.2 Bei der genauen Auseinandersetzung mit den Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass die einzelnen Übergriffe des Beschuldigten nicht immer in der gleichen Reihenfolge geschildert oder zum Teil gar nicht erwähnt werden. So erzählte die Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, am Anfang der tätlichen Auseinandersetzung habe ihr der Ex-Mann eine "Kopfnuss" gegeben, während sie bei der Begutachtung zunächst davon berichtete, wie der Beschuldigte ihren Kopf mehrfach an eine Wand und eine Türe geschlagen habe und den Kopfstoss erst danach erwähnte. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 gab sie sodann an, dass ihr Ex-Mann ihren Kopf insgesamt zweimal gepackt und dabei einmal an die Wand und einmal an den Türrahmen geschlagen habe. Bei den anderen beiden Gelegenheiten zur Sachverhaltsdarstellung sprach sie hingegen von drei weiteren Angriffen gegen ihren Kopf (anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. November 2016: zuerst gegen eine Wand, dann gegen eine Türe und schliesslich gegen die WC-Türe; anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2016: gegen die Wand zwischen Küche und Wohnungsflur, dann gegen den Türrahmen und schliesslich gegen die Wand neben dem WC). Dass der Beschuldigte sie in den "Schwitzkasten" genommen habe, erwähnte die Privatklägerin nur einmal in der Einvernahme vom 18. November 2016. Vor der Polizei gab sie lediglich an, ihr Ex-Mann habe sie sehr heftig am Hals gewürgt. Ins Auge sticht sodann die Episode mit dem Verdrehen des Beins resp. des Fusses. Gemäss ihren Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft muss dieser Vorfall ausserhalb der Wohnung erfolgt sein, während dies laut Darstellung bei der rechtsmedizinischen Begutachtung in der Wohnung, nachdem sie rücklings auf ein Sofa gefallen sei - davon berichtete die Privatklägerin nur dem Gutachter gegenüber -, passiert sein müsse. 2.3 In Anbetracht, dass die Befragungen durch die Polizei und durch den Begutachter beide am 16. November 2016, nachmittags erfolgten und die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nur gerade zwei Tage später, am 18. November 2016 durchgeführt wurde, erstaunen diese Abweichungen in den einzelnen Aussagen der Privatklägerin und führen dazu, dass ihre Depositionen nicht ganz stimmig und damit angreifbar wirken. Die Schilderungen der Privatklägerin werden zudem durch den Beschuldigten weitgehend bestritten. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 18. November 2016 gestand dieser lediglich, dass er einmal mit der rechten Hand die linke Gesichtshälfte seiner Ex-Frau gegen die Wand oder den Türrahmen gestossen und dasselbe nochmals mit der linken Hand an ihrer rechten Gesichtshälfte getan habe. Durch dieses Stossen gegen die Gesichtshälften seiner Ex-Frau sei sie gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen. Gewürgt habe er sie hingegen nicht (act. 229). In der Einvernahme vom 28. November 2016 räumte der Beschuldigte erneut ein, dass die Vorwürfe der Privatklägerin zum Teil stimmen würden. Er habe sie zweimal von sich weggestossen. Dabei habe sich seine Ex-Frau am Kopf verletzt. Einmal sei es die Zwischenwand von Küche und Flur gewesen, wo sie ihren Kopf angeschlagen habe, und einmal am Türrahmen der WC-Türe. Das sei alles was er gemacht habe (act. 963 ff.). 2.4 Im vorliegenden Fall steht - wie bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegt wurde - sodann fest, dass die von der Privatklägerin geschilderten Verletzungshandlungen anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 16. November 2016 (act. 787) in einigen wichtigen Punkten nicht bestätigt werden konnten. So gab es laut IRM-Gutachten vom 28. März 2017 keine Hinweise auf einen heftigen Kick gegen die Stirn der Privatklägerin sowie das daraus resultierende Nasenbluten (act. 803). Es wurden auch keine Hauteinblutungen festgestellt, die für eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals gesprochen hätten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Fehlen solcher Marken eine entsprechende Gewalteinwirkung generell nicht ausschliesse (act. 805). Zum geltend gemachten Verdrehen des Fusses führte der Gutachter aus, dass die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchung zwar noch nicht vorliegen würden, weshalb über den weiteren Verlauf auch keine Aussagen gemacht werden könnten. Wenn der Verdacht auf eine Läsion im Bandapparat des linken Sprunggelenks aber bestätigt würde, könne jetzt schon gesagt werden, dass auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsunterlagen eine derartige Verletzung sehr häufig durch Rotation des Beins im Stehen bei einem auf dem Boden fixierten Fuss eintrete. Die Entstehung im Rahmen einer aktiven Drehung des gesamten Beins sei hingegen unwahrscheinlich (act. 809). Es ist zusammenfassend somit festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin in genau denjenigen Punkten nicht durch das IRM-Gutachten gestützt werden, die auch vom Beschuldigten bestritten sind. Angesichts dieser Umstände ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - wie bereits im erstinstanzlichen Urteil - von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen: Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal gegen eine Wand gestossen und sie sich dabei jeweils den Kopf angeschlagen hat. Die weiteren vorgeworfenen Handlungen, also der Kopfstoss, das Halten im Schwitzkasten und das Verdrehen des Fusses, sind nicht hinreichend nachgewiesen. Mit Bezug auf die von keiner Partei angefochtene rechtliche Würdigung dieser Handlungen als einfache Körperverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. Strafgerichtsurteil S. 11). Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin, die eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklageschrift verlangen, sind in diesem Punkt demnach abzuweisen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Weiteren den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung und verlangt, dass auf die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin abzustellen sei. 3.2 In der Einvernahme vom 18. November 2016 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Streits folgenden Satz zu ihr gesagt habe: "Halt deine Fresse, ich bringe dich um" (act. 847 RN 105). Diese Drohung, die vom Beschuldigten bestritten ist, wurde von der Privatklägerin selber nur einmal, nämlich eben anlässlich der besagten Einvernahme, erwähnt. Bei der polizeilichen Befragung, die bekanntlich unmittelbar nach dem Vorfall stattfand, sagte die Privatklägerin nichts von einer Drohung (act. 743 ff.) und vor Strafgericht konnte sie sich auch nicht mehr daran erinnern (act. S137). Bei dieser Sachlage ist wiederum nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft auch in diesen Punkt mit ihrer Berufung nicht durchdringt und der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung zu bestätigen ist. 4.1 Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin rügen sodann, dass der Beschuldigte nicht wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Zur Begründung wird dabei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Tochter C.____ hinsichtlich der Intensität der Gewalteinwirkung nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund dieser Angaben müsse - entgegen der Auffassung des Strafgerichts - von einem Gewaltexzess ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe des Weiteren über die Grunderkrankung seiner Ex-Frau Bescheid gewusst. Er habe daher eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, indem er ihrem Kopf trotzdem mehrfach mit Wucht gegen eine Wand sowie gegen einen Türrahmen geschlagen habe. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich eine mehrfache versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. 4.2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt aber auch derjenige Täter, der die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolgs erfordern, gehört zur Wissensseite auch eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Dieser Wille ist dann gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt (BGE 130 IV 58 E. 8.1 f.). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg zwar nicht an, hält den Eintritt desselben bzw. die Tatbestandsverwirklichung jedoch für möglich. Er nimmt den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf, findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf also nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte (BGE 130 IV 58 E. 8.4). 4.3 Vorliegend ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass hinsichtlich der konkreten Übergriffe nicht von der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin, sondern von der wesentlich harmloseren Version des Beschuldigten auszugehen ist. Nach seinen Angaben stiess er seine Ex-Frau zweimal gegen eine Wand. Dabei schlug sie sich jeweils den Kopf an. In Anbetracht dieser Sachlage kann von einem Gewaltexzess keine Rede sein und daher auch keine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden. Nicht bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte von der Grunderkrankung der Privatklägerin, die unter Morbus Gaucher leidet, Kenntnis hatte und auch wusste, dass Wunden schlecht verheilen resp. die Heilung von Verletzungen bei seiner Ex-Frau grundsätzlich deutlich länger geht. Von diesem Wissen darf nun aber nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Handlungen schwer verletzen wollte bzw. eine solche schwere Folge in Kauf genommen hätte. Die eigentlichen Tathandlungen des Beschuldigten führten denn auch - wie sich aus dem IRM-Gutachten vom 28. März 2017 ergibt (act. 801 ff.) - nicht zu besonders gravierenden Verletzungen. Insoweit erscheint die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung als sehr gering. Es gibt demnach keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Wissen des Beschuldigten um die Grunderkrankung der Privatklägerin auch auf seinen Willen, sie mit den zweimaligen Stössen gegen eine Wand sowie gegen einen Türrahmen mehrfach schwer zu verletzen, geschlossen werden könnte. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist deshalb eine eventualvorsätzlich begangene mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zu verneinen. Der Freispruch des Beschuldigten von diesem Anklagepunkt ist damit in Abweisung der entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu bestätigen. 5.1 Die Staatsanwaltschaft rügt im Weiteren den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Anstiftung zum falschen Zeugnis. Sie macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die zwölf Jahre jüngere damalige Verlobte und heutige Ehefrau des Beschuldigten erheblich unter seinem Einfluss gestanden habe. Zudem gebe es Indizien dafür, dass der Anstoss zur Tat vom Beschuldigten ausgegangen sei, er also den Tatentschluss von D.____ geweckt und sie damit zur Tat angestiftet habe. 5.2 Anstiftung begeht gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt. Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und er will, dass dieser den Tatentschluss auch verwirklicht, dass er die Straftat also vollendet. Der Anstifter muss voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt ( Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 24 N 3). Im Zusammenhang mit dem in Art. 307 StGB geregelten Straftatbestand muss der Anstifter somit wissen oder zumindest damit rechnen, dass der Angestiftete als Zeuge aussagen wird ( Stefan Trechsel/Marc Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 307 N 18). Das Strafgericht ging in seinem Urteil zwar von einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Verlobten D.____ hinsichtlich ihrer Aussagen aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass damit noch keineswegs feststehe, wer die Initiative für die anschliessenden Falschaussagen gehabt habe. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschuldigte seiner Verlobten nach dem Vorfall lediglich von der tätlichen Auseinandersetzung berichtet habe und D.____ dann von sich aus die Initiative ergriffen resp. ihm anerboten habe, zu seinen Gunsten auszusagen. Sie habe selber ein offensichtliches Interesse daran, dass der Beschuldigte möglichst glimpflich aus dieser Geschichte hinauskomme (vgl. Strafgerichtsurteil S. 13 ff.). Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2016 zu Protokoll gab, seine Verlobte D.____ sei während der Auseinandersetzung teils neben, teils hinter ihm gestanden und habe alles gesehen (act. 829). Er stellte denn auch den Antrag, D.____ zum Vorfall zu befragen (act. 835). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 18. November 2016 kam der Beschuldigte dann auf seine ersten Angaben zurück und erklärte von sich aus, dass seine Verlobte im Auto auf dem Parkplatz unten vor der Liegenschaft auf ihn gewartet und den Vorfall zwischen ihm und seiner Ex-Frau nicht mitbekommen habe (act. 229 RN 63 ff.). Sein Verteidiger zog daraufhin den Antrag auf eine Einvernahme von D.____ zurück (act. 233 RN 155 ff.). Angesichts dieser Umstände ist es zum einen erstaunlich, dass die Verlobte des Beschuldigten trotzdem als Zeugin und nicht wenigstens nur als Auskunftsperson befragt wurde. Zum anderen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Einvernahme seiner Verlobten als Zeugin rechnete. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass D.____ selber nie geltend machte, dass der Beschuldigte sie zu einer Falschaussage angestiftet habe. In der Einvernahme vom 25. November 2016 erklärte sie vielmehr mit Bezug auf den Hinweis, sie sei - so die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnungsverhandlung - bei der Auseinandersetzung gar nicht dabei gewesen, dass ihr Verlobter sie mit dieser Aussage bloss schützen wolle (act. 941 RN 105 f.). Diese Antwort spricht aber keineswegs für eine Anstiftung durch den Beschuldigten, sondern für die vom Strafgericht bereits aufgestellte Vermutung. Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Anstiftung zum falschen Zeugnis ist daher in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt und der Beschuldigte somit wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu verurteilen ist. D. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Die Vorinstanz hielt zur Begründung dieser Strafe zunächst fest, dass die einfache Körperverletzung mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe die abstrakt schwerste Straftat des Beschuldigten darstelle. Mit Bezug auf die Tatkomponente wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass der Beschuldigte seine Ex-Frau bei der tätlich geführten Auseinandersetzung mindestens zweimal gegen die Wand gestossen und sie sich dabei jeweils den Kopf anschlagen habe. Da er um die vorbestehende Grunderkrankung seiner Ex-Frau und um die damit einhergehende besondere Vulnerabilität gewusst habe, sei ihm eine besondere Rücksichtslosigkeit zur Last zu legen. Etwas abgemildert werde dieser Vorwurf durch den Umstand, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungen nicht gravierend gewesen seien. Erheblich zu Lasten des Beschuldigten wirke sich bei der Strafzumessung aus, dass er die Übergriffe auf A.____ im Beisein der gemeinsamen Tochter begangen und dadurch auch sie erheblich in Mitleidenschaft gezogen habe. Insgesamt sei von einem noch leicht- bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was einer Einsatzstrafe von einem Jahr für die mehrfache einfache Körperverletzung entspreche. Für die Beschimpfung sei sodann eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen tatangemessen. Der Beschuldigte habe seine Ex-Frau als ein Stück Scheisse bezeichnet, was eine ausgesprochen primitive Beleidigung darstelle. Erschwerend komme wiederum der Umstand hinzu, dass der Beschuldigte diese Verbalinjurie im Beisein der gemeinsamen Tochter C.____ geäussert habe (Strafgerichtsurteil S. 15 f.). Bei der Täterkomponente zeigte die Vorinstanz die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf und wies darauf hin, dass sich die drei einschlägigen Vorstrafen sehr stark zu seinen Lasten auswirken würden. Dem Beschuldigten müsse angesichts seines Aussageverhaltens zudem fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat vorgehalten werden. Das Geständnis eines Teils der angeklagten Taten sei wie auch das sonstige Nachtatverhalten des Beschuldigten neutral zu werten. Die Einsatzstrafe sei demnach um 4 Monate auf insgesamt 16 Monate zu erhöhen. In Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten liege die schuldangemessene Sanktion also bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen mit einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- (Strafgerichtsurteil S. 16 ff.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt nun im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Sie geht dabei davon aus, dass der Beschuldigte wegen sämtlicher Delikte gemäss Anklageschrift schuldig erklärt wird. Dies ist in casu jedoch nicht der Fall. Das Kantonsgericht erachtet die erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, insbesondere die Einschätzung des konkreten Verschuldens als leicht- bis mittelschwer angesichts des tatsächlich erfolgten Schuldspruchs als zutreffend. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Tatkomponente ist hier daher nicht näher einzugehen, zumal sie sich auf einen viel weitergehenden Schuldspruch beziehen. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist sodann festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft erwähnten einschlägigen Vorstrafen im erstinstanzlichen Urteil einzeln und explizit aufgeführt wurden, verbunden mit dem Hinweis, dass sich dieser Punkt bei der Strafzumessung sehr stark zu Lasten des Beschuldigten auswirke. Schliesslich hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten - wie von der Staatsanwaltschaft verlangt - auch keine echte Reue zu Gute. 2.2 Der Beschuldigte macht geltend, bei der Strafzumessung sei die von ihm angebotene Genugtuung von Fr. 1'000.-- als Strafmilderungsgrund ausser Acht gelassen worden. Des Weiteren dürfe die Tatsache, dass er vorbestraft sei, für sich alleine nicht zu der erstinstanzlich erfolgten Verschärfung der Strafe führen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei unter anderem auch sein Vorleben. Dazu gehören allfällige Vorstrafen, die nicht nur als täterbezogene Strafzumessungsfaktoren bei der Festsetzung der Strafe eine wichtige Rolle spielen, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Tatschuld Anlass zur Erhöhung der Strafe geben können ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 130 und N 137 f.). Im vorliegenden Fall ist also keineswegs zu beanstanden, dass die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen in erheblichem Ausmass zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt wurden. Mit Bezug auf die Strafmilderung, die vom Beschuldigten wegen der mittlerweile erfolgten Genugtuungszahlung verlangt wird, ist sodann auf Art. 48 Abs. lit. d StGB hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, wenn er also den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens genügt indessen als Betätigung aufrichtiger Reue. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht also zweierlei, nämlich aufrichtige Reue - eine blosse verbale Äusserung des Bedauerns ist ungenügend - und den Ersatz des Schadens ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 48 N 30 f.). Diese strengen Voraussetzungen sind in casu - insbesondere angesichts der fehlenden Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat - nicht erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz alle relevanten Strafzumessungsfaktoren hinreichend berücksichtigt und es besteht kein Anlass, in das ihr zustehende grosse Ermessen einzugreifen. Die erstinstanzliche Strafzumessung ist daher sowohl mit Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe von 16 Monaten als auch mit Bezug auf die Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.--, die Höhe des Tagessatzes ist im Übrigen auch gar nicht bestritten, vollumfänglich zu bestätigen. 3.1 Das Strafgericht beschloss, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe zu vollziehen seien, weil dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt werden müsse. Er sei dreimal einschlägig vorbestraft. Der zu beurteilende Vorfall habe sodann lediglich ein halbes Jahr nach Ablauf der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2014 gesetzten zweijährigen Probezeit stattgefunden. Unter diesen Umständen müsse für die Verneinung einer Schlechtprognose eine grundlegende Änderung in den Lebensverhältnissen sowie in der Einstellung des Beschuldigten zu seiner Tat verlangt werden. Solche Veränderungen seien indessen nicht zu erkennen. Der Beschuldigte habe keine Arbeitsstelle und seine finanzielle Situation sei sehr prekär. Er bagatellisiere nach wie vor seine wiederholten gewalttätigen Übergriffe auf seine Ex-Ehefrau, gebe ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe, wobei der Beschuldigte die sich über mehrere Jahre hinwegziehende häusliche Gewalt ausklammere, und vertrete vor Strafgericht die Auffassung, dass er kein Gewaltproblem habe. Im Weiteren sei der Beschuldigte den gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft nicht vollumfänglich nachgekommen und habe insbesondere gegen die Auflage des Zwangsmassnahmengerichts, die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei E.____ fortzusetzen, verstossen (Strafgerichtsurteil S. 19 f.). 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der bedingte Strafvollzug darf jedoch nicht auf Grund einer bloss unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (BGE 115 IV 81 E. 2a). Verlangt wird vielmehr eine innere und dauerhafte Besserung des Beschuldigten. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Besserung eingetreten ist, sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Dass sich dabei die Länge des Verfahrens im Ergebnis zugunsten des Beschuldigten auswirken kann, darf nicht zu einer Ablehnung des bedingten Strafvollzugs führen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 42 N 38 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund diverser Unterlagen, die der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht einreicht, von einer solchen inneren und dauerhaften Besserung auszugehen. So ergibt sich aus dem Zwischenzeugnis der F.____ vom 30. August 2019, dass der Beschuldigte seit dem 2. August 2018 im Bereich Produktion in dieser Firma angestellt ist und per 1. August 2019 zum Shiftleader befördert wurde. Gemäss der Bestätigung der F.____ vom 18. Juli 2019 beträgt der Bruttolohn aufgrund dieses Funktionswechsels ab 1. August 2019 neu Fr. 4'130.-- (80%) zuzüglich Sonderzulage von Fr. 1'033.-- (20%). Damit steht zunächst einmal fest, dass der Beschuldigte seit einem Jahr wieder erwerbstätig ist und sich seine Situation in beruflicher Hinsicht seit dem erstinstanzlichen Urteil eindeutig verbessert hat. Es besteht zudem die berechtigte Hoffnung, dass die bis anhin schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten insgesamt bereinigt werden kann. Mit Schreiben vom 14. August 2019 bestätigt nämlich die G.____-AG, dass sich der Beschuldigte in einer gerichtlichen, am 1. Oktober 2018 definitiv bewilligten Nachlassstundung befinde. Es sei geplant, dass der Beschuldigte mit monatlichen Rückstellungen von Fr. 1'000.-- über 53 Monate die privilegierten Forderungen von rund Fr. 22'200.-- zu 100% und die Forderungen in der 3. Klasse von rund Fr. 136'700.-- im Umfang von 15% tilgen werde. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte - wenn auch erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung - immerhin einen Betrag von insgesamt Fr. 8'000.-- an die offenen Unterhaltsbeiträge auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt hat. Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschuldigten ist sodann zu erwähnen, dass er im Frühjahr 2018 seine Freundin D.____ geheiratet hat. Auf entsprechende Frage gibt der Beschuldigte vor Kantonsgericht zu Protokoll, dass er in seiner neuen Beziehung noch nie gewalttätig geworden sei. Er schäme sich für die Übergriffe gegen seine Ex-Frau. Er habe sich damals nicht im Griff gehabt. Seither habe er aber in zwei Kursen betreffend häuslicher Gewalt Praktiken gelernt, die er anwenden könne und ausserdem sei er allgemein ruhiger geworden. Was den Kontakt zu seiner Tochter anbelangt, so erklärt der Beschuldigte dazu, dass er sie einmal pro Woche jeweils am Donnerstagnachmittag sehe und dass sie im Sommer mit ihm und seiner neuen Frau nach Z.____ in die Ferien gekommen sei. Das Verhältnis zu seiner Tochter sei gut und mittlerweile könne er auch mit seiner Ex-Frau wieder gut reden. Das Besuchsrecht resp. die Übergabe von C.____ erfolge trotzdem immer noch mit Hilfe eines Beistands (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3 f.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 bestätigt der für die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zuständige Beistand, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter eine starke gegenseitige Verbindung bestehe und C.____ wiederholt erklärt habe, wie wichtig ihr der Kontakt zum Vater sei. Aufgrund all dieser neuen und mit entsprechenden Belegen untermauerten Umstände kann von einer positiven Entwicklung des Beschuldigten ausgegangen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist die Voraussetzung eines zukünftigen Wohlverhaltens resp. einer guten Prognose in casu erfüllt, sodass eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bewilligen. Da sich der Beschuldigte offensichtlich erst unter dem Eindruck des Strafgerichtsurteils um eine konkrete Verbesserung seiner gesamten Situation bemüht hat und seine positive Entwicklung deshalb von sehr kurzer Dauer ist, erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, die Probezeit für den bedingten Strafvollzug auf die nach Art. 44 Abs. 1 StGB maximal zulässige Dauer von 5 Jahren festzusetzen. Die Geldstrafe bleibt hingegen unbedingt vollziehbar. Schliesslich ist hier anzumerken, dass die mit Beschluss des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2018 (act. S291 f.) verlängerten Ersatzmassnahmen mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben sind. E. Landesverweisung 1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Zur Begründung wies das Strafgericht zunächst auf das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juli 2017 hin. Nach diesem Entscheid könne die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB prinzipiell auch bei leichten Delikten ausgesprochen werden, insbesondere wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen Wiederholungstäter handle. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, müssten aber in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen sei, neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten der beschuldigten Person auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung der beschuldigten Person in ihrem Herkunftsland berücksichtigt werden (KGE 460 17 66 E. 4.3 f. ). Im konkret zu beurteilenden Fall handle es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter. Die neuen von ihm begangenen Übergriffe auf ihre körperliche Integrität seiner früheren Ehefrau seien nicht mehr als leichtwiegend einzustufen. Es müsse beim Beschuldigten von einer erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte, insbesondere gegen seine Ex-Frau, ausgegangen werden. Daher bestehe ein gewichtiges Interesse der Gesellschaft daran, den Beschuldigten über eine Landesverweisung an der Begehung neuer Straftaten auf schweizerischem Territorium zu hindern (Strafgerichtsurteil S. 20 f.). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob es überwiegende Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz gebe. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung wies das Strafgericht darauf hin, dass der Beschuldigte im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen sei und seither hier lebe. Gesellschaftlich könne er als integriert bezeichnet werden, er spreche die deutsche Sprache akzentfrei und verkehre auch mit Schweizer Kollegen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei jedoch von einer mangelhaften Integration auszugehen. Der Beschuldigte verfüge über keinen Berufsabschluss. Zudem habe er erhebliche Schulden angehäuft. Im Betreibungsregisterauszug seien per 28. März 2017 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 125‘342.95 verzeichnet und bis zur Selbstdeklaration vom 10. Dezember 2017 sei dieser Schuldenberg auf insgesamt Fr. 135‘829.75 angewachsen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte sodann erklärt, dass er die Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau bis jetzt nicht bezahlen könne. Wegen der Trennung von ihr sei er ins Chaos gestützt, aus dem er immer noch nicht draussen sei. Er könne momentan auch nichts zurückbezahlen, weil seine neue Ehefrau noch in der Ausbildung sei. Er könne zurzeit nicht einmal die Krankenkassenbeiträge begleichen. Seine Schwester müsse ihn finanziell unterstützen. So zahle sie ihm z.B. das Fitnesscenter, das Fr. 40.-- pro Monat koste. Er hoffe aber, ab Oktober 2018, wenn die jetzige Ehefrau die Ausbildung beendet habe und den vollen Lohn verdiene, mit seinem Lohn die Schulden binnen drei Jahren abzubezahlen. Angesichts dieser Feststellungen und Ausführungen erklärte die Vorinstanz, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten desolat sei und er offensichtlich nicht fähig oder nicht willens sei, aus eigener Kraft etwas daran zu ändern. Sein Ziel, die Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen, müsse als unrealistisch bezeichnet werden. Der offensichtlich fehlende Realitätsbezug lasse die Erwartung, der Beschuldigte werde in Zukunft in der Lage sein, seine Finanzen auf eine gesunde Basis zu stellen, als durch nichts gerechtfertigte vage Hoffnung erscheinen. Die Vorinstanz wies sodann weiter darauf hin, dass der Beschuldigte einen intakten Bezug zu seiner Heimat habe. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben soweit möglich einmal pro Jahr nach V.____ reise, sondern insbesondere auch daraus, dass er seine neue Ehefrau D.____ dort geheiratet habe. Dies sei nicht unerheblich, weil es sich gerade bei der Heirat um ein prägendes Ereignis für jeden Menschen handle. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass sich die zukünftigen Ehegatten hierfür einen Ort aussuchen würden, zu dem sie keinen tieferen Bezug hätten. Der Beschuldigte bezeichne V.____ selber als seine Heimat, während sein aktueller Wohnort U.____ - gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht - seine zweite Heimat sei. Dass seine neue Ehefrau Schweizerin sei und ihre Ehe durch eine Landesverweisung auf eine harte Probe gestellt werde, könne angesichts des Umstands, dass beide Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat mit dieser Konsequenz hätten rechnen müssen, nicht als besondere Härte bezeichnet werden. Als schwerwiegendste Frage bei der Beurteilung, ob dem Beschuldigten die Rückkehr nach V.____ zugemutet werden könne, bezeichnete die Vorinstanz indessen die Tatsache, dass er Vater eines Kindes mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei. Der Beschuldigte versuche zwar seiner Tochter C.____ ein guter Vater zu sein und sein Besuchsrecht auch regelmässig wahrzunehmen. Allerdings verkenne er, dass eine Vaterschaft nicht nur bedeute, dem Kind Zuwendung entgegenzubringen und mit ihm etwas zu unternehmen, sondern auch eine finanzielle Verpflichtung beinhalte, welcher er bis anhin nicht nachgekommen sei. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sein sollte, seiner Unterhaltsverpflichtung vollumfänglich nachzukommen, so wäre es doch durchaus zumutbar gewesen, zumindest Teilzahlungen zu leisten. Immerhin habe sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Hochzeit einen zehntägigen Aufenthalt in V.____ geleistet und sei auch sporadisch nach V.____ in die Ferien gereist, wobei er eine solche Reise auch für den Sommer 2018, offenbar zum ersten Mal in Begleitung seiner Tochter C.____, geplant habe. Angesichts seiner finanziellen Situation erscheine schliesslich auch das Fitnesscenterabo für Fr. 40.-- pro Monat als unnötige Ausgabe. Die Vorinstanz wies im Weiteren darauf hin, dass die Zuneigung des Beschuldigten zu seiner Tochter ihn nicht daran gehindert habe, vor deren Augen ihre Mutter mehrmals zu schlagen. Aufgrund der gesamten Beziehungsgeschichte müsse davon ausgegangen werden, dass es auch bei zukünftigen Treffen, namentlich zwecks Ausübung des Besuchsrechts, erneut zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auf seine Ex-Frau kommen werde, zumal er nicht anerkenne, ein Gewaltproblem zu haben. Ein weiterer gewalttätiger Übergriff des Beschuldigten auf die Mutter von C.____ würde die Beziehung zu seiner Tochter jedoch schwerer belasten als eine temporäre räumliche Trennung. Unter diesem Aspekt erscheine eine räumliche Trennung von Vater und Tochter sogar im Interesse beider zu sein, da sie dem Beschuldigten ermögliche, die Tragweite der von ihm begangenen Taten und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Tochter zu verstehen. Für C.____, die miterlebt habe, wie der eigene Vater die Mutter schlug und aufs Übelste beschimpfte, werde sich eine Trennung auch entlastend auswirken, da sie diesfalls davon ausgehen dürfe, dass es in Zukunft keine derartigen Konflikte zwischen ihren nächsten Bezugspersonen geben werde. Der Beschuldigten könne seine Tochter jederzeit über die modernen Kommunikationskanäle kontaktieren und C.____ könne ihren Vater in V.____ besuchen. Eine Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung sei also auch bei einer Landesverweisung nicht unmöglich. Insgesamt könnten die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass angesichts des leicht- bis mittelschweren Tatverschuldens und der vom Beschuldigten ausgehenden erhöhten Rückfallgefahr eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen sei (Strafgerichtsurteil S. 21 ff.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, dass nicht bloss eine fakultative, sondern eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und zwar für die Dauer von insgesamt 10 Jahren gegen den Beschuldigten auszusprechen sei. Die Anklagebehörde weist zur Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Beschuldigte bereits dreimal einschlägig vorbestraft und die Rückfallgefahr daher gross sei. Sein Verhalten während des Strafverfahrens, insbesondere die Tatsache, dass er sich nur mässig an die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten habe, zeige ebenfalls, dass der Beschuldigte keinen Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung habe. Er sei zudem finanziell schlecht integriert, immer wieder arbeitslos und habe bisher nicht einmal den Unterhalt für seine Tochter bezahlt. Aus all diesen Gründen sei als Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Landesverweisung von 10 Jahren angezeigt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung aus. Da die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt indessen nicht durchgedrungen und der Beschuldigten in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs lediglich wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt worden ist, fällt die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht. Was die Dauer der Landesverweisung anbelangt, so erscheint es angezeigt, sich erst dann mit diesem Punkt auseinanderzusetzen, wenn die im vorliegenden Fall ebenfalls zur Diskussion stehende Frage, ob an der Landesverweisung festgehalten werden kann, geklärt ist. 2.2 Der Beschuldigte beantragt nämlich seinerseits, dass auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wird. Zur Begründung macht er zunächst geltend, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz willkürlich sei, weil sie die Tatsache, dass er seine Tochter nicht oder sogar nie mehr sehen könne, ungenügend berücksichtigt habe. Es sei illusorisch, wenn das Strafgericht davon ausgehe, dass er im Falle einer Landesverweisung sein Besuchsrecht weiterhin wahrnehmen könne. Im Weiteren habe das Strafgericht zu Unrecht festgestellt, dass die Heirat in P.____ ein Beweis für seine mangelnde Integration sei. Dazu führt der Beschuldigte aus, dass er zum einen gar nicht in P.____ geheiratet, sondern dort lediglich ein Fest für die Verwandten seiner Braut veranstaltet habe und dass er zum anderen frei entscheiden dürfe, wo er heiraten wolle. Es sei ausserdem sehr fragwürdig, wenn ihm die Aussage, dass P.____ seine Heimat sei, zum Nachteil gereiche. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern höchstens für die private Sicherheit der Privatklägerin darstelle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte sodann auf die Frage nach den Auswirkungen einer Landesverweisung, dass diesfalls für ihn eine Welt zusammenbrechen würde. Seine Familie, also seine Mutter, seine neue Ehefrau und seine Tochter würden in der Schweiz leben. In V.____ habe er nur eine ältere Tante und deren Sohn. Er könne in V.____ nicht arbeiten und habe auch kein Haus dort. Ausserdem spreche er gar kein v.____, sondern nur z.____ (Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3). Den Rügen des Beschuldigten ist vorab entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur eingehend mit den verschiedenen Interessen des Beschuldigten und der Öffentlichkeit auseinandergesetzt und diese gegen einander abgewogen hat, sondern sich auch sehr wohl und ausführlich mit der Vater-Kind-Beziehung befasst und genau diese Frage selber als die schwerwiegendste bezeichnet hat. Das Strafgericht wies im Übrigen - wie oben dargelegt - darauf hin, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch eine Landesverweisung zwar erschwert werde, jedoch namentlich angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten nicht unmöglich sei. Was die Heirat des Beschuldigten in P.____ anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht als Zeichen mangelhafter Integration des Beschuldigten in der Schweiz betrachtet hat, sondern bloss als Beweis für eine immer noch bestehende Verbindung zu seinem Heimatland. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern höchstens für die private Sicherheit der Privatklägerin darstelle, ist des Weiteren entgegenzuhalten, dass es bei der Landesverweisung um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 32) und damit auch um die Einhaltung der Rechtsordnung, also der geltenden Gesetze. Der Beschuldigte verkennt offenkundig, dass mit jedem strafrechtlich relevanten Übergriff gegen seine frühere Ehefrau auch eine Verletzung der hiesigen Rechtsordnung einhergeht. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass gerade auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, insbesondere dann wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2 und E. 3.3). 2.3 Trotz dieser Ausführungen ist in Anbetracht der seit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten positiven Entwicklung des Beschuldigten im vorliegenden Fall von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Wie zuvor bei der Strafzumessung unter Ziff. 3.3 dargelegt, ist der Beschuldigte wieder erwerbstätig und zudem darum bemüht, seine Schulden zumindest teilweise abzuzahlen. An die offenen Unterhaltsbeiträge hat er nachgewiesenermassen bereits insgesamt Fr. 8'000.-- bezahlt. Es ist sodann aufgrund des Schreibens der G.____-AG vom 14. August 2019 davon auszugehen, dass der Beschuldigte die noch offenen Unterhaltsforderungen in den kommenden Monaten vollumfänglich abbezahlen wird. In wirtschaftlicher Hinsicht erscheint die Situation des Beschuldigten somit nicht mehr als derart prekär wie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind sodann nach Auffassung des Kantonsgerichts diverse Punkte anders zu gewichten. Zunächst spricht die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz gegen eine Landesverweisung (vgl. BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3 = Pra 108 (2019) Nr. 70). Der Beschuldigte ist im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen. Er lebt seither in diesem Land, spricht die deutsche Sprache akzentfrei, verkehrt auch mit Schweizer Kollegen und ist damit - wie bereits die Vorinstanz einräumte - gesellschaftlich in der Schweiz integriert. Zu berücksichtigen sind sodann die familiären Bindungen zur Schweiz, insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und seine Tochter C.____ in der Schweiz wohnt. Der nunmehr wieder regelmässige Kontakt zu seinem Kind ist nicht nur generell für die Vater-Tochter-Beziehungen von grosser Bedeutung. Im vorliegenden Fall scheint auch C.____ selber ein offenkundiges eigenes Interesse an den Treffen mit ihrem Vater zu haben, zumal der für die Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zuständige Beistand in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2018 festhält, dass eine starke gegenseitige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter bestehe und C.____ wiederholt erklärt habe, wie wichtig ihr der Kontakt zum Vater sei. Was schliesslich die im erstinstanzlichen Urteil noch als erheblich bezeichnete Rückfallgefahr des Beschuldigten betrifft, so ist in Anbetracht, dass er sich in zwei Kursen zur Vermeidung von häuslicher Gewalt entsprechende Strategien angeeignet hat, die er in Zukunft hoffentlich im eigenen Interesse auch einsetzen wird, diesbezüglich ebenfalls von einer positiven Entwicklung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte - zumindest soweit bekannt - nur gegen seine frühere Ehefrau handgreiflich geworden ist, weshalb auch aufgrund dieser Feststellung darauf vertraut werden darf, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Aufgrund der dargelegten veränderten Umstände erscheint eine Landesverweisung als Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr angezeigt. Ausserdem fällt die Abwägung der divergierenden Interessen zu Gunsten des Beschuldigten aus. Damit ist in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschuldigten von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und das erstinstanzliche Urteil in diesem Sinne zu korrigieren. Der Vollständigkeit halber ist hier anzufügen, dass sich die Frage nach der angemessenen Dauer dieser Massnahme definitiv erübrigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist schliesslich auch die vom Beschuldigten beantragte Entfernung des Berichts des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 20. April 2017 aus den Akten nicht angezeigt. F. Zivilklage 1. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2‘000.-- zu einer Zahlung von Fr. 4‘000.-- verurteilt wird. Zur Begründung macht die Privatklägerin in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. Oktober 2018 zunächst geltend, dass sie nicht zum ersten Mal Opfer physischer Angriffe durch den Beschuldigten geworden sei. Aufgrund des Besuchsrechts, das ihrem Ex-Mann zustehe, sei sie sodann auch inskünftig gezwungen, hinsichtlich der Belange der gemeinsamen Tochter einen minimalen Kontakt mit ihm aufrecht zu erhalten, dies obwohl seine Machtdemonstrationen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Die Privatklägerin weist im Weiteren darauf hin, dass der Beschuldigte den erneuten Angriff auf sie als Bagatelle abgetan habe und selbst die von ihm anerkannte Genugtuungssumme von Fr. 1'000.-- bis heute noch nicht bezahlt habe, weshalb sein diesbezügliches Zugeständnis ein rein taktisches Vorgehen seinerseits darstelle. Die beantragte Genugtuung sei angesichts der anhaltenden Belastung und des nachhaltigen Einflusses der erfolgten Übergriffe auf ihre Lebensqualität angemessen. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, generell Anspruch auf Unterstützung und kann zudem laut Art. 2 lit. e OHG die Ausrichtung einer Genugtuung beantragen, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt. Die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 47 OR und Art. 49 OR) kommen dabei sinngemäss zur Anwendung (Art. 22 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR ist der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung wiederum von der Schwere der Verletzung abhängig. Je intensiver oder eben schwerer die erlittene Unbill auf das Opfer eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Bei der Bemessung der konkreten Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar zum OR I, 7. Aufl. 2019, Art. 47 N 20 und Art. 49 N 16). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten zweimal gegen die Wand gestossen wurde und sich dabei jeweils den Kopf anschlug. Sie erlitt dadurch verschiedene Läsionen und Schürfungen am Kopf (vgl. dazu Strafgerichtsurteil S. 3). Die Tathandlungen des Beschuldigten wurden angesichts dieser Verletzungen als mehrfache einfache Körperverletzung qualifiziert. Die weiteren von der Privatklägerin geschilderten Übergriffe konnten nicht nachgewiesen werden. Nicht relevant für die Festsetzung der Genugtuung ist der Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund der gemeinsamen Tochter weiterhin in Kontakt mit dem Beschuldigten bleiben muss. Dies gilt auch für ihren Einwand, wonach die Anerkennung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- bloss aus taktischen Gründen erfolgt sei und der Beschuldigte selbst diesen Betrag nicht bezahlt habe. Diesbezüglich ist hier darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mittlerweile die gesamte erstinstanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 2'000.-- anerkannt und auch bezahlt hat. In Anbetracht, dass die Privatklägerin keine schweren Verletzungen erlitten hat und auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die für eine höhere Genugtuung sprechen, erscheint die im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. G. Kosten 1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Antrag, lediglich eine Geldstrafe auszusprechen, unterliegt. Mit seinem Antrag, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, obsiegt er jedoch, weshalb seine Berufung teilweise gutzuheissen ist. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung der Privatklägerin sind demgegenüber vollumfänglich abzuweisen, da sie mit keinem ihrer Anträge durchdringen. Dieser Ausgang des Verfahrens hat sich dem Antrag des Beschuldigten entsprechend auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid auszuwirken. Gemäss Ziffer 8 des Urteilsdispositivs wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, im Umfang von 4/5 dem Beschuldigten und im Umfang von 1/5 dem Staat auferlegt. Da der Beschuldigte nun aber mit seiner Berufung teilweise obsiegt hat, erscheint eine Verteilung der erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis 2/3 zulasten des Beschuldigten und 1/3 zulasten des Staates angezeigt. Desgleichen ist die in Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs vorgemerkte Beteiligung an den Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls von 4/5 auf 2/3 zu reduzieren. Das Strafgerichtsurteil ist in diesem Sinne zu ändern. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 12‘100.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von 1/3 dem Beschuldigten und im Umfang von 2/3 dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist sodann dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 5‘733.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 287.50 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 463.60, total somit Fr. 6‘484.45, aus der Staatskasse zu entrichten, wobei der Beschuldigte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Staat 1/3 dieser Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist schliesslich der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 3‘350.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.05 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 269.10, total somit Fr. 3‘764.15, aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018, das wie folgt lautet: "1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten , unter Anrechnung der vom 17. November 2016 bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen , sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen , in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Bezug auf den Vorwurf, A.____ den Fuss, eventualiter das Bein, verdreht zu haben, von der Anklage der Drohung und der Anklage der Anstiftung zum falschen Zeugnis freigesprochen.

3. B.____ wird gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen .

4. B.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, A.____ Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu schulden. B.____ wird verurteilt, A.____ weitere Fr. 1‘000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Zudem wird er verurteilt, auf den gesamten Betrag von Fr. 2‘000.-- einen Zins zu 5% seit dem 17. November 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

5. Die beschlagnahmte Herrenjacke wird mit dem Einverständnis von B.____ zur Vernichtung eingezogen.

6. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Höhe von Fr. 4‘473.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 16‘072.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtkasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 4/5 dieser Kosten zurückzubezahlen.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen im Umfang von 4/5 zulasten von B.____ und im Umfang von 1/5 zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt.

9. …." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin in den Ziffern 1, 3, 7 und 8 wie folgt neu gefasst: "1. B.____ wird schuldig erklärt der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren , unter Anrechnung der vom 17. November 2016 bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 13 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. 3. (aufgehoben)

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von Fr. 16‘072.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 2/3 dieser Kosten zurückzubezahlen.

8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6‘885.80, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, gehen im Umfang von 2/3 zulasten von B.____ und im Umfang von 1/3 zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt." Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 bestätigt. II. Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018 verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 12‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 100.--, total Fr. 12‘100.--, gehen im Umfang von 1/3 zulasten des Beschuldigten und im Umfang von 2/3 zulasten des Staates. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 5‘733.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 287.50 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 463.60, total somit Fr. 6‘484.45, aus der Staatskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 1/3 dieser Kosten zurückzubezahlen. V. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Vertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 3‘350.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 145.05 und 7.7% Mehrwertsteuer resp. Fr. 269.10, total somit Fr. 3‘764.15, aus der Staatskasse entrichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Nicole Schneider